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Antworten zu: Art. 38 GG vs. Koalitionsvertrag

Mittwoch, 7. Oktober 2009 1:37

Nach einigen Tagen ohne Internetzugang geht beim-wort-genommen wieder online.
Ich hatte ja vor einiger Zeit in einem Artikel die Frage gestellt, wie das Verhältnis von Art. 38 GG und Koalitionsverträgen aussieht. Während das Grundgesetz das freie Mandat festlegt, werden Abgeordnete durch Fraktionsdisziplin und speziell Koalitionsverträge in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst.
Das ist nicht neu, natürlich nicht. Mich faszinierte damals nur, mit welcher inneren Überzeugung MdB Thomas Silberhorn davon sprach, Abgeordnete müssten sich schließlich den Verträgen beugen – und wie klar er damit zu erkennen gab, dass Art. 38 GG zwar de jure, nicht aber de facto gilt.
Daraufhin habe ich den beiden Verfassungsrichtern und Professoren der Universität Tübingen, Rudolf Mellinghoff und Ferdinand Kirchhof, geschrieben und vor einigen Tagen auch Antworten erhalten. Die sind nicht wirklich erhellend, aber ich wollte sie der Vollständigkeit halber doch veröffentlichen.

Prof. Mellinghoff:

Sehr geehrter Herr Schaible,
nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt finde ich Ihre E-mail vor. Sie sprechen mit der Frage, ob und inwieweit ein Abgeordneter sich der Fraktionsdisziplin unterwirft, ein Thema an, das Gegenstand von Vorlesungen zum Staatsrecht ist und vielfach in der Literatur behandelt wird. Dabei ist zwischen der verfassungsrechtlich abgesicherten Freiheit eines Abgeordneten und den tatsächlichen politischen Rahmenbedingungen zu unterscheiden.
Verfassungsrechtlich gesichert ist, dass die Gewissensfreiheit eines jeden Abgeordneten auch gegenüber den Fraktionen und Empfehlungen der Bundesregierung gilt. Rechtlich besteht weder durch Fraktionsbeschlüsse noch
durch Koalitionsvereinbarungen eine Pflicht des Abgeordneten in einer bestimmten Art und Weise abzustimmen. Fraktionsbeschlüsse, die Koalitionsvereinbarungen regelmäßig umsetzen, haben nur den Charakter
unverbindlicher Empfehlungen. Wenn diese “Empfehlungen” gleichwohl eine erhebliche praktische Wirkung haben, liegt dies an der Organisation von Macht im Parlament. Damit wirksam regiert werden kann, wird die Mehrheit in
Fraktionen organisiert, die grundsätzlich befugt sind, ein möglichst geschlossenes Auftreten im Parlament durch Verfahrens- und Verhaltensregeln für die ihnen angehörenden Abgeordneten herbeizuführen. Dem Abgeordneten
steht es natürlich frei, ob er sich den Empfehlungen seiner Fraktion unterwirft. Auf der anderen Seite haben die Fraktionen die Möglichkeit von Sanktionen, wenn Abgeordnete auf Dauer eine andere Auffassung als die
Fraktion vertreten.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, empfehle ich Ihnen in den Kommentaren zum Grundgesetz unter dem Stichwort “Fraktionsdisziplin” nachzulesen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Mellinghoff

Iris Kemmler i.A. Prof. Kirchhof:

Sehr geehrter Herr Schaible,
im Auftrag von Herrn Prof. Kirchhof darf ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 19.9.09 wegen des Konflikts zwischen Koalitionsverträgen und Art. 38 GG wie folgt antworten.
Die Koalitionsverträge stehen wie der interne Koalitionszwang im Konflikt mit der Freiheit des Mandats aus Art. 38 GG. Diese Absprachen zwischen den Fraktionen sind aber nur politische Verträge ohne Rechtsbindung, die Einfluss auf die verfassungsrechtlich garantierte Stellung des Abgeordneten haben könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier der Vorrang des Art. 38 GG festgelegt. Dass sich einzelne MdB in der Praxis gezwungen fühlen, steht auf einem andern Blatt. Rechtlich geht jedenfalls Art. 38 GG vor.
Weitere Hinweise auf Urteile und Aufsätze finden Sie in den Kommentaren zum GG unter Art. 38.
 
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

I. Kemmler

Heißt also genau das, was ich oben schrieb: De jure ist Art. 38 GG höherrangig und de jure ist jeder Abgeordnete nur seinem Gewissen unterworfen, de facto aber spielen Fraktions- und Koalitionszwänge für die Abgeordneten im politischen Tagesgeschäft eine wichtigere Rolle, weshalb sie keineswegs ein freies Mandat haben.
Hilft einem das jetzt weiter? Vermutlich nicht. So wirklich zufriedenstellend geklärt scheint mir das alles nicht – ob es nun beruhigend oder beunruhigend ist, dass es Verfassungsrichtern offenbar genauso geht?

Thema: Innenpolitik | Kommentare (0) | Autor:

Stehen Koalitionsverträge über Art. 38 GG?

Samstag, 19. September 2009 16:23

Interessant. Was man nicht so alles im Gespräch mit Bundestagsabgeordneten erfahren kann.
Ich habe gestern bei einer Wahlkampfveranstaltung MdB Thomas Silberhorn im Scherz gefragt, ob es denn, wie Guido Westerwelle in der ARD-Dreierrunde behauptet hatte, stimmt, dass irgendwie auf jedem Antrag der LINKE die sozialistische Weltrevolution gefordert würde. Deshalb habe die FDP auch bei Übereinstimmungen nicht für Anträge der Linkspartei votiert, hatte ihr Vorsitzender mehr oder weniger ernsthaft erklärt..
Das, meinte Thomas Silberhorn, könne er so nicht bestätigen. (Immerhin.)

Richtig spannend wurde es allerdings erst danach, zumindest in meinen Augen. Auch seine Fraktion habe schon Anträgen der Opposition nicht zugestimmt, so Silberhorn, obwohl sich die Forderungen mit den eigenen deckten. Der Grund dafür sei der Koalitionsvertrag, in dem festgelegt sei, dass die Koalitionsfraktionen Anträge nur gemeinsam einbringen und nur Anträge der Koalition angenommen werden dürften. Eine Zustimmung zu einem Antrag der Opposition ließe die Koalition zerbrechen.
Meiner Nachfrage, ob die Abgeordneten der Regierungsparteien also nicht dem eigenen Gewissen verpflichtet sind, sondern dem Koalitionsvertrag, widersprach er zwar heftig, doch konnte mich seine Erklärung, Zustimmung zur Oppositionsanträgen wäre Vertragsbruch und damit nicht möglich, nicht wirklich überzeugen.

Wirft man einen Blick auf den aktuellen Koalitionsvertrag (der 16. Legislaturperiode), steht da wirklich Folgendes:

II. Kooperation der Fraktionen

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionsfraktionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.

III. Bundesregierung

1. Arbeit im Kabinett

Im Kabinett wird in Fragen, die für einen Koalitionspartner von grundsätzlicher Bedeutung sind, keine Seite überstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten in Gremien der EU wird sichergestellt.

Allerdings sagt Art. 38 (1) GG auch klar und deutlich:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Ich bin natürlich nur juristischer Laie und kann deshalb kein fundiertes Urteil fällen, aber es scheint mir zumindest so, als bestünde hier ein Widerspruch. Dass sich Abgeordnete an den Koalitionsvertrag halten sollen und wollen, ist ja verständlich. Aber steht nicht im Zweifel das Grundgesetz bzw. die darin festgelegte Weisungsungebundenheit höher als ein kleiner Koalitionsvertrag? Und wenn nicht: Wie gut oder schlecht ist es dann um das Grundgesetz bestellt?

Ich habe mich wegen dieses Punktes schon per Mail an Experten im Verfassungsrecht gewandt – wer aber selbst etwas dazu sagen und Aufklärung leisten kann oder hilfreiche Links hat, ist aufgerufen, sich in den Kommentaren dazu zu äußern.

Thema: Innenpolitik | Kommentare (3) | Autor: