Antworten zu: Art. 38 GG vs. Koalitionsvertrag
Mittwoch, 7. Oktober 2009 1:37
Nach einigen Tagen ohne Internetzugang geht beim-wort-genommen wieder online.
Ich hatte ja vor einiger Zeit in einem Artikel die Frage gestellt, wie das Verhältnis von Art. 38 GG und Koalitionsverträgen aussieht. Während das Grundgesetz das freie Mandat festlegt, werden Abgeordnete durch Fraktionsdisziplin und speziell Koalitionsverträge in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst.
Das ist nicht neu, natürlich nicht. Mich faszinierte damals nur, mit welcher inneren Überzeugung MdB Thomas Silberhorn davon sprach, Abgeordnete müssten sich schließlich den Verträgen beugen – und wie klar er damit zu erkennen gab, dass Art. 38 GG zwar de jure, nicht aber de facto gilt.
Daraufhin habe ich den beiden Verfassungsrichtern und Professoren der Universität Tübingen, Rudolf Mellinghoff und Ferdinand Kirchhof, geschrieben und vor einigen Tagen auch Antworten erhalten. Die sind nicht wirklich erhellend, aber ich wollte sie der Vollständigkeit halber doch veröffentlichen.
Prof. Mellinghoff:
Sehr geehrter Herr Schaible,
nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt finde ich Ihre E-mail vor. Sie sprechen mit der Frage, ob und inwieweit ein Abgeordneter sich der Fraktionsdisziplin unterwirft, ein Thema an, das Gegenstand von Vorlesungen zum Staatsrecht ist und vielfach in der Literatur behandelt wird. Dabei ist zwischen der verfassungsrechtlich abgesicherten Freiheit eines Abgeordneten und den tatsächlichen politischen Rahmenbedingungen zu unterscheiden.
Verfassungsrechtlich gesichert ist, dass die Gewissensfreiheit eines jeden Abgeordneten auch gegenüber den Fraktionen und Empfehlungen der Bundesregierung gilt. Rechtlich besteht weder durch Fraktionsbeschlüsse noch
durch Koalitionsvereinbarungen eine Pflicht des Abgeordneten in einer bestimmten Art und Weise abzustimmen. Fraktionsbeschlüsse, die Koalitionsvereinbarungen regelmäßig umsetzen, haben nur den Charakter
unverbindlicher Empfehlungen. Wenn diese “Empfehlungen” gleichwohl eine erhebliche praktische Wirkung haben, liegt dies an der Organisation von Macht im Parlament. Damit wirksam regiert werden kann, wird die Mehrheit in
Fraktionen organisiert, die grundsätzlich befugt sind, ein möglichst geschlossenes Auftreten im Parlament durch Verfahrens- und Verhaltensregeln für die ihnen angehörenden Abgeordneten herbeizuführen. Dem Abgeordneten
steht es natürlich frei, ob er sich den Empfehlungen seiner Fraktion unterwirft. Auf der anderen Seite haben die Fraktionen die Möglichkeit von Sanktionen, wenn Abgeordnete auf Dauer eine andere Auffassung als die
Fraktion vertreten.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, empfehle ich Ihnen in den Kommentaren zum Grundgesetz unter dem Stichwort “Fraktionsdisziplin” nachzulesen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Mellinghoff
Iris Kemmler i.A. Prof. Kirchhof:
Sehr geehrter Herr Schaible,
im Auftrag von Herrn Prof. Kirchhof darf ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 19.9.09 wegen des Konflikts zwischen Koalitionsverträgen und Art. 38 GG wie folgt antworten.
Die Koalitionsverträge stehen wie der interne Koalitionszwang im Konflikt mit der Freiheit des Mandats aus Art. 38 GG. Diese Absprachen zwischen den Fraktionen sind aber nur politische Verträge ohne Rechtsbindung, die Einfluss auf die verfassungsrechtlich garantierte Stellung des Abgeordneten haben könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier der Vorrang des Art. 38 GG festgelegt. Dass sich einzelne MdB in der Praxis gezwungen fühlen, steht auf einem andern Blatt. Rechtlich geht jedenfalls Art. 38 GG vor.
Weitere Hinweise auf Urteile und Aufsätze finden Sie in den Kommentaren zum GG unter Art. 38.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen GrüßenI. Kemmler
Heißt also genau das, was ich oben schrieb: De jure ist Art. 38 GG höherrangig und de jure ist jeder Abgeordnete nur seinem Gewissen unterworfen, de facto aber spielen Fraktions- und Koalitionszwänge für die Abgeordneten im politischen Tagesgeschäft eine wichtigere Rolle, weshalb sie keineswegs ein freies Mandat haben.
Hilft einem das jetzt weiter? Vermutlich nicht. So wirklich zufriedenstellend geklärt scheint mir das alles nicht – ob es nun beruhigend oder beunruhigend ist, dass es Verfassungsrichtern offenbar genauso geht?
Thema: Innenpolitik | Kommentare (0) | Autor: Jonas Schaible