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Schnell verlinkt: Wenn der Staat zum Hehler wird

Dienstag, 2. Februar 2010 15:30

Felix Neumann beschreibt lesenwert seine[1] Haltung zur Frage, ob denn der Staat illegal beschaffte Daten über vermutete Steuerhinterzieher aus der Schweiz kaufen dürfe und solle.

Felix Neumann – Stehler, Hehler und Befehler

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[1] Und meine. Deshalb spare ich mir auch die Zeit, einen eigenen Kommentar dazu zu verfassen. Er sähe dem verlinkten sehr ähnlich.

Thema: Schnell verlinkt | Kommentare (0) | Autor: Jonas Schaible

Linkempfehlung – “Internet: Im Netz der Kinderschänder” (FAZ)

Samstag, 9. Januar 2010 17:08

Stefan Tomik hat für die FAZ einen sehr langen Artikel rund um den Themenkomplex Kindepornographie im Internet geschrieben und dabei auch die Möglichkeit der Internetsperren angesprochen.
Der Text mäandert irgendwo zwischen fundiert, informativ und plump agitierend hin und her. Es ist erkennbar, dass der Autor sich mit dem Problem als Ganzem, der Diskussion um die Sperren und auch den Argumenten der Gegner genauso auseinandergesetzt hat wie mit der rechtlichen Situation in Deutschland und Dänemark oder dem Vorgehen der Ermittlungsbehörden. Kurz: Man merkt, dass er weiß, wovon er schreibt – was an sich selbstverständlich sein sollte, es gerade bei diesem Thema aber nicht immer war. Und dennoch bleibt am Ende irgendwie der Eindruck zurück, all die zusätzlichen Informationen, die beschriebenen Randaspekte, die Einzelfälle, all diese interessanten Punkte bildeten nur den Rahmen, um, mal mehr mal weniger unverhohlen, für Internetsperren zu argumentieren oder eher: Stimmung zu machen.

Etwa wenn es heißt:

Darüber soll Vogt aber nicht sprechen. Auch „politische“ Fragen möge man bitte gar nicht erst stellen, bittet sein Chef. Und so darf Vogt auch nicht seine Meinung über die Internetsperren kundtun, die die Verbreitung von Kinderpornographie im Netz erschweren sollten und nun zunächst doch nicht eingeführt werden.

Und wenn dann nach diesen Sätzeen ausführlich von Peter Vogts Verdiensten im Kampf gegen Kinderpornographie erzählt wird, so dass ein Zusammenhang suggeriert wird, der so nicht gegeben ist.

Oder wenn von einer “Kampagne” der “Internetgemeinde” die Rede ist, die “erfolgreich” verhindert habe, dass die Sperren eingeführt werden, weshalb nun das BKA “wie bislang versuchen [soll], die Seiten löschen zu lassen, auch wenn sie im Ausland bereitgestellt werden. Den Zugang zu ihnen sperren darf es nicht.”

Oder wenn Tomik das offenbar schier unendliche Angebot an Kinderpornographie im frei zugänglichen WWW schildert:

Ein paar Mausklicks und Suchbegriffe genügen, um in die Online-Welt der Kinderschänder einzutreten. Unzählige Seiten zeigen Hunderte Bilder von Teenagern in aufreizenden Posen, bei sexuellen Handlungen untereinander oder mit Erwachsenen. Ein Klick auf ein beliebiges Bild führt zu weiteren Seiten mit weiteren Bildern. Motive wiederholen sich, doch das Angebot scheint unendlich.

Unabhängig davon, dass auch der Autor selbst das gar nicht wissen können dürfte, weil es verboten ist, solche Seiten anzusurfen, kann natürlich auch kein Leser diese Angaben nachprüfen – weil es verboten ist, solche Seiten anzusurfen. So muss man unbesehen und unbelegt glauben, was hier beschrieben ist, auch wenn es durchaus anderslautende Darstellungen gibt.

Und vor allem verschweigt der Autor, dass in Deutschland eigentlich nicht die fehlende Wirksamkeit der Sperren Hauptkritikpunkt war und dass es vielmehr darum ging, dass das im Zugangserschwerungsgesetz beschriebene Vorgehen mit den Prinzipien des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
So schneiden die Sperrgegner, schneidet die ominöse Internetgemeinde im Text nicht allzu gut ab, werden doch die wichtigsten Bedenken ausgeklammert und nur erwähnt, letztere habe in dem Vorhaben Zensur gesehen, was danach klingt, als seien diese Ängste lediglich eingebildete gewesen.

Nichtsdestotrotz, der Artikel ist lesenwert und es schadet sicher keinem Sperrgegner, sich mit der Gegenseite auseinanderzusetzen.

Lesen!

Siehe auch: Übersichtsartikel: Von der Leyen und die Kinderpornographie

Thema: Linkempfehlung | Kommentare (0) | Autor: Jonas Schaible

Antworten zu: Art. 38 GG vs. Koalitionsvertrag

Mittwoch, 7. Oktober 2009 1:37

Nach einigen Tagen ohne Internetzugang geht beim-wort-genommen wieder online.
Ich hatte ja vor einiger Zeit in einem Artikel die Frage gestellt, wie das Verhältnis von Art. 38 GG und Koalitionsverträgen aussieht. Während das Grundgesetz das freie Mandat festlegt, werden Abgeordnete durch Fraktionsdisziplin und speziell Koalitionsverträge in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflusst.
Das ist nicht neu, natürlich nicht. Mich faszinierte damals nur, mit welcher inneren Überzeugung MdB Thomas Silberhorn davon sprach, Abgeordnete müssten sich schließlich den Verträgen beugen – und wie klar er damit zu erkennen gab, dass Art. 38 GG zwar de jure, nicht aber de facto gilt.
Daraufhin habe ich den beiden Verfassungsrichtern und Professoren der Universität Tübingen, Rudolf Mellinghoff und Ferdinand Kirchhof, geschrieben und vor einigen Tagen auch Antworten erhalten. Die sind nicht wirklich erhellend, aber ich wollte sie der Vollständigkeit halber doch veröffentlichen.

Prof. Mellinghoff:

Sehr geehrter Herr Schaible,
nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt finde ich Ihre E-mail vor. Sie sprechen mit der Frage, ob und inwieweit ein Abgeordneter sich der Fraktionsdisziplin unterwirft, ein Thema an, das Gegenstand von Vorlesungen zum Staatsrecht ist und vielfach in der Literatur behandelt wird. Dabei ist zwischen der verfassungsrechtlich abgesicherten Freiheit eines Abgeordneten und den tatsächlichen politischen Rahmenbedingungen zu unterscheiden.
Verfassungsrechtlich gesichert ist, dass die Gewissensfreiheit eines jeden Abgeordneten auch gegenüber den Fraktionen und Empfehlungen der Bundesregierung gilt. Rechtlich besteht weder durch Fraktionsbeschlüsse noch
durch Koalitionsvereinbarungen eine Pflicht des Abgeordneten in einer bestimmten Art und Weise abzustimmen. Fraktionsbeschlüsse, die Koalitionsvereinbarungen regelmäßig umsetzen, haben nur den Charakter
unverbindlicher Empfehlungen. Wenn diese “Empfehlungen” gleichwohl eine erhebliche praktische Wirkung haben, liegt dies an der Organisation von Macht im Parlament. Damit wirksam regiert werden kann, wird die Mehrheit in
Fraktionen organisiert, die grundsätzlich befugt sind, ein möglichst geschlossenes Auftreten im Parlament durch Verfahrens- und Verhaltensregeln für die ihnen angehörenden Abgeordneten herbeizuführen. Dem Abgeordneten
steht es natürlich frei, ob er sich den Empfehlungen seiner Fraktion unterwirft. Auf der anderen Seite haben die Fraktionen die Möglichkeit von Sanktionen, wenn Abgeordnete auf Dauer eine andere Auffassung als die
Fraktion vertreten.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, empfehle ich Ihnen in den Kommentaren zum Grundgesetz unter dem Stichwort “Fraktionsdisziplin” nachzulesen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Mellinghoff

Iris Kemmler i.A. Prof. Kirchhof:

Sehr geehrter Herr Schaible,
im Auftrag von Herrn Prof. Kirchhof darf ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 19.9.09 wegen des Konflikts zwischen Koalitionsverträgen und Art. 38 GG wie folgt antworten.
Die Koalitionsverträge stehen wie der interne Koalitionszwang im Konflikt mit der Freiheit des Mandats aus Art. 38 GG. Diese Absprachen zwischen den Fraktionen sind aber nur politische Verträge ohne Rechtsbindung, die Einfluss auf die verfassungsrechtlich garantierte Stellung des Abgeordneten haben könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hier der Vorrang des Art. 38 GG festgelegt. Dass sich einzelne MdB in der Praxis gezwungen fühlen, steht auf einem andern Blatt. Rechtlich geht jedenfalls Art. 38 GG vor.
Weitere Hinweise auf Urteile und Aufsätze finden Sie in den Kommentaren zum GG unter Art. 38.
 
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

I. Kemmler

Heißt also genau das, was ich oben schrieb: De jure ist Art. 38 GG höherrangig und de jure ist jeder Abgeordnete nur seinem Gewissen unterworfen, de facto aber spielen Fraktions- und Koalitionszwänge für die Abgeordneten im politischen Tagesgeschäft eine wichtigere Rolle, weshalb sie keineswegs ein freies Mandat haben.
Hilft einem das jetzt weiter? Vermutlich nicht. So wirklich zufriedenstellend geklärt scheint mir das alles nicht – ob es nun beruhigend oder beunruhigend ist, dass es Verfassungsrichtern offenbar genauso geht?

Thema: Innenpolitik | Kommentare (0) | Autor: Jonas Schaible

Papier aus dem Innenminsterium: Geheimdienst soll Geheimpolizei werden

Freitag, 25. September 2009 17:23

Der Süddeutschen Zeitung wurde ein internes Papier aus dem Bundesinnenministerium zugeschickt oder zugespielt. Es nennt sich, der SZ zufolge, „Vorbereitung Koalitionspapier“ und benennt Ziele des Ministeriums für die nächste Legislaturperiode. Und es macht einen Schaudern.

In dem Papier werden umfassende Kompetenzerweiterung für den deutschen Inlandsgeheimdienst, den Verfassungsschutz, gefordert.
Namentlich sind das Folgende:

  • Der Verfassungsschutz soll Online-Durchsuchungen von Privatcomputern durchführen dürfen.

Bisher darf das nur die Polizei – und schon das ist höchst umstritten.

  • Der Verfassungsschutz soll auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung zugreifen dürfen.

Bislang dürfen das nur Polizei und Justiz – auch dagegen gibt es schon massive Bedenken.

  • Dem Verfassungsschutz sollen Lausch- und Spähangriffe in Privatwohnungen erlaubt werden.

Bislang darf das nur die Polizei. Und hoffentlich unter strengen Auflagen.

  • Der genetische Fingerabdruck soll als “erkennungsdienstliche Standardmaßnahme” eingeführt werden.

Also nicht mehr nur bei schwerwiegenden Verbrechen mit richterlicher Anordnung, sondern bei jedem Vergehen möglich sein. Die Ermittlungsbehörden könnten damit im Prinzip nach Belieben die DNA von Bürgern archivieren. Eine kleine Festnahme, z.B. bei einer Demonstration, Abnehmen von DNA-Proben, Verzeihung, ein Irrtum, Sie können gehen, herzlichen Dank?

  • Verdeckte Ermittler sollen, wenn sie Straftaten begehen und diese zum “szenetypischem Verhalten” gehören, nicht bestraft werden – dadurch könnten sie leichter das Vertrauen der Organisationen erringen.

Was sind szenetypische Verbrechen? Und um welchen Preis erkaufte man sich so die Informationen etwa aus der rechten Szene?
So fordert das Papier beispielsweise, “leichte Körperverletzungen” zu gestatten.
V-Männer dürften also ungestraft bei Demonstrationen pöbeln, Steine werfen oder anderweitig Ausländer verprügeln (aber nur sanft!), damit der Verfassungsschutz mehr Informationen bekommt, um genau was zu tun? Bürger vor Gewalt zu schützen? Oder die Verfassung zu schützen?
Indem er Bürger verletzt oder Grundrechte wie das auf körperliche Unversehrtheit oder Versammlungsfreiheit oder die Rechtsweggarantie zu beschneiden? Wunderbar…

Kurz: Mit all diesen Maßnahmen würde der Geheimdienst mit polizeigleichen Kompetenzen ausgestattet – und die Überwachung von Bürgern würde erheblich vereinfacht.
Dieses Papier und die darin enthaltenen Forderungen übertreffen so ziemlich alles, was bisher in Sachen Abbau der Privatsphäre gefordert und umgesetzt wurde.

Zwar dementierte der Büroleiter, Bruno Kahl, dass es sich um ein Koalitionspapier handele und sagte aus, das Papier sie noch nicht „zur Leitungsebene des Hauses“ vorgedrungen und nur eine Stoffsammlung – doch dieses Dementi ist wohlbekannt.
Das viel kritisierte Strategiepapier aus dem Bundeswirtschaftsministerium wurde von Karl Theodor zu Guttenberg ebenfalls als unnütze Stoffsammlung abgetan.
Genauso wie das für E.on erstellte Papier der Unternehmensberatung PRGS zur Verbesserung der Akzeptanz von Atomkraft, das als „Bewerbungspapier“ abgetan wurde.
Dass das Papier nicht doch noch zur Leitungsebene vordringt, sagte niemand.

Zumal die Zusammenführung von Polizei und Geheimdienst nicht neu ist. Dazu sehr lesenwert: Kommentar von Heribert Prantl: Pläne im Innenministerium – Staatsgewalt mit Tarnkappe.

Ich zierte am Besten zum Abschluss einfach aus dem Kommentar: „Der Verfassungsschutz wird auf diese Weise zur Geheimpolizei.“

Hilfe.


via netzpolitik

Update 25.09.2009, 17.26: Die taz hat das gesamte Papier als PDF veröffentlicht.

Thema: Innenpolitik | Kommentare (0) | Autor: Jonas Schaible

Stehen Koalitionsverträge über Art. 38 GG?

Samstag, 19. September 2009 16:23

Interessant. Was man nicht so alles im Gespräch mit Bundestagsabgeordneten erfahren kann.
Ich habe gestern bei einer Wahlkampfveranstaltung MdB Thomas Silberhorn im Scherz gefragt, ob es denn, wie Guido Westerwelle in der ARD-Dreierrunde behauptet hatte, stimmt, dass irgendwie auf jedem Antrag der LINKE die sozialistische Weltrevolution gefordert würde. Deshalb habe die FDP auch bei Übereinstimmungen nicht für Anträge der Linkspartei votiert, hatte ihr Vorsitzender mehr oder weniger ernsthaft erklärt..
Das, meinte Thomas Silberhorn, könne er so nicht bestätigen. (Immerhin.)

Richtig spannend wurde es allerdings erst danach, zumindest in meinen Augen. Auch seine Fraktion habe schon Anträgen der Opposition nicht zugestimmt, so Silberhorn, obwohl sich die Forderungen mit den eigenen deckten. Der Grund dafür sei der Koalitionsvertrag, in dem festgelegt sei, dass die Koalitionsfraktionen Anträge nur gemeinsam einbringen und nur Anträge der Koalition angenommen werden dürften. Eine Zustimmung zu einem Antrag der Opposition ließe die Koalition zerbrechen.
Meiner Nachfrage, ob die Abgeordneten der Regierungsparteien also nicht dem eigenen Gewissen verpflichtet sind, sondern dem Koalitionsvertrag, widersprach er zwar heftig, doch konnte mich seine Erklärung, Zustimmung zur Oppositionsanträgen wäre Vertragsbruch und damit nicht möglich, nicht wirklich überzeugen.

Wirft man einen Blick auf den aktuellen Koalitionsvertrag (der 16. Legislaturperiode), steht da wirklich Folgendes:

II. Kooperation der Fraktionen

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionsfraktionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.

III. Bundesregierung

1. Arbeit im Kabinett

Im Kabinett wird in Fragen, die für einen Koalitionspartner von grundsätzlicher Bedeutung sind, keine Seite überstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten in Gremien der EU wird sichergestellt.

Allerdings sagt Art. 38 (1) GG auch klar und deutlich:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Ich bin natürlich nur juristischer Laie und kann deshalb kein fundiertes Urteil fällen, aber es scheint mir zumindest so, als bestünde hier ein Widerspruch. Dass sich Abgeordnete an den Koalitionsvertrag halten sollen und wollen, ist ja verständlich. Aber steht nicht im Zweifel das Grundgesetz bzw. die darin festgelegte Weisungsungebundenheit höher als ein kleiner Koalitionsvertrag? Und wenn nicht: Wie gut oder schlecht ist es dann um das Grundgesetz bestellt?

Ich habe mich wegen dieses Punktes schon per Mail an Experten im Verfassungsrecht gewandt – wer aber selbst etwas dazu sagen und Aufklärung leisten kann oder hilfreiche Links hat, ist aufgerufen, sich in den Kommentaren dazu zu äußern.

Thema: Innenpolitik | Kommentare (3) | Autor: Jonas Schaible

Thomas Silberhorn (MdB) über die Internetsperren: “Ich bin überzeugt, dass das Gesetz vor dem BVerfG bestehen wird”

Mittwoch, 26. August 2009 12:54

Am Rande der Wahlkampfveranstaltung von Karl-Theodor zu Guttenberg am letzten Samstag in Trunstadt hatte ich unter anderem die Möglichkeit dem Bundestagsabgeordneten des Wahlkreises Bamberg, Thomas Silberhorn, einige Fragen zu stellen.
Wie die Aufstellung bei ZDF-Parlameter zeigt, hat Thomas Silberhorn am 18. Juni für das so genannte Zugangserschwerungsgesetz, also die Einrichtung von Internetsperren gestimmt. Ich wollte wissen: warum? Immerhin habe es ja durchaus kontroverse Diskussionen gegeben?

Seine Antwort: Was für ein Gesetz?

Hoppla. Nach kurzem Nachfragen („Wissen Sie nicht, welches Gesetz das ist?“) erinnerte er sich aber doch noch. Also, warum hat er damals für das Gesetz votiert?
Eine kurze inhaltliche Zusammenfassung unseres Gesprächs bzw. unserer Diskussion zum Thema Internetsperren:

Photobucket
MdB Thomas Silberhorn, hier beim Eintrag ins Goldene Buch der Stadt Trunstadt

Freies Internet als Kampfbegriff?

Mehrfach betonte er, dass ihm in der ganzen Diskussion die Perspektive der Opfer meist zu kurz komme. Gerade in der Internet-Community [1] werde dieser Aspekt selten betrachtet. Gerade weil die Diskussion oft unter der Überschrift „freies Internet“ stehe.

Was genau wird gesperrt?

Das sei falsch, immerhin sei jeder Klick auf ein Bild oder Video mit Kinderpornographie eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Kinderpornographie sei ein schlimmes Verbrechen. Wir sprächen dabei ja nicht von harmlosen Posing-Fotos, sondern von schwerer Körperverletzung, das müsse man sich immer wieder klar machen.
Meinen Hinweis, dass §184b StGB, der die Basis der Sperren bildet, auch Posing-Fotografien, Jugendanscheinpornographie, fiktive Texte oder Comics umfasst, überging er trotz Nachfragens.

Angriff auf die Gewaltenteilung?

Ich kam daher schnell auf den in meinen Augen wichtigsten Kritikpunkt zu sprechen: die Aufhebung der Gewaltenteilung aufgrund fehlender Kontrolle durch die Judikative. Die Gewaltenteilung ist bekanntlich in Art. 20 GG festgeschrieben und gehört damit zum unveränderlichen Verfassungskern.
Von Thomas Silberhorn – immerhin Jurist – wollte ich wissen, ob er kein Problem darin sehe, dass eine Behörde der Exekutive Seiten auf Rechtswidrigkeit prüft, auf eine Liste setzt und sperren lässt – ohne Kontrolle durch das Parlament und vor allem einen Richter. Ein Richtervorbehalt sei doch in Fällen, in denen Grundrechte tangiert sind, eigentlich Standard. Bei Hausdurchsuchungen zum Beispiel.

Verletzung von Grundrechten?

Nein, darin sehe er kein Problem. Es werde ja auch kein Grundrecht verletzt, denn man habe nicht das Recht, auf Kinderpornographie zuzugreifen. Das sei verboten, und, unvermeidlich: das Internet sei ja kein rechtsfreier Raum. Und überhaupt, er müsse mich schon einmal so provokativ fragen, warum ich mich so für Kinderpornographie ausspreche.

Ist das Gesetz verfassungskonform?

Das tue ich nicht, erwiderte ich. Ich setze mich lediglich für die Wahrung der Grundrechte und Verfassungsprinzipien ein. Ich wollte wissen: Da Sie keine Verfassungsprinzipien und Grundrechte verletzt sehen, glauben Sie, dass das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird?
Ja, da sei er sicher.
Ich fragte nach, wie es mit der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz aussehe. Experten meinen, der Bund hätte weder ein solches Gesetz erlassen dürfen, noch dürfe er es durch das Bundeskriminalamt umsetzen lassen.
Da kenne er sich nicht aus, davon habe er noch nicht gehört. Aber das werde dann das Bundesverfassungsgericht klären. Dafür sei es ja da und es sei das gute Recht eines jeden, es anzurufen.
(Da spricht er sogar einmal ein unbestritten wahres Wort).

Kann das Kontrollgremium den Richtervorbehalt ersetzen?

Zur Kritik am Gesetz sagte er, man sei doch auf die Internet-Community zugegangen und habe einiges am Gesetzentwurf verändert.
Zum Beispiel habe man den Wunsch nach einem Kontrollgremium umgesetzt – die Frage, ob denn in seinen Augen eine vierteljährliche stichprobenartige Kontrolle eines fünfköpfigen und nicht der Judikative zugehörigen Gremiums einen Richtervorbehalt gleichwertig ersetze, beantwortete er ausweichend.
Weiterhin sei man auf die Internet-Community zugegangen, indem der Absatz gestrichen wurde, der erlaubt hätte, die Logdaten für die Strafverfolgung zu nutzen. Es solle ja kein Hinterherschnüffeln geben. Die Datenschutzaspekte verstehe er völlig. Deshalb auch diese Reaktion.

Keine Ausweitung der Sperren möglich?

Er verstehe außerdem die Angst vor einer Ausweitung der Sperren zu einem Zensurinstrument, aber sie hätten ja klar gemacht, dass das nicht so kommen wird. Dass bekannte Unionskollegen genau das schon gefordert haben, ignorierte er auch nach mehrmaligem Nachfragen.

Löschen vor/statt Sperren?

Man dürfe nicht vergessen, dass die Sperren nur ein Mittel im Kampf gegen Kinderpornographie sein können. Man habe ja – auch hier als Reaktion auf die Kritik – den Grundsatz „Löschen vor Sperren“ ins Gesetz aufgenommen.
Ich fragte nach, ob es nicht dennoch eine reine Ermessensentscheidung der BKA-Beamten sei, schließlich heißt es im Gesetz, eine Sperrung habe zu erfolgen, wenn eine Löschung „„nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend“ ist.
Nein, meinte Thomas Silberhorn, das hänge ja von den Ermittlungserfolgen ab.
Das allerdings ist eine reine Behauptung und steht so nicht im Gesetz.

Gute Erfahrungen aus Skandinavien

Er verwies im Laufe des Gesprächs übrigens auch auf gute Erfahrungen in Skandinavien; dort würden viele Zugriffe geblockt, die Sperren seien ein gutes Mittel.
Ich verwies auf die Aussage Björn Sellströms, seines Zeichens Chef der schwedischen Ermittlergruppe, der sagte, die Sperrmaßnahmen trügen „nicht dazu bei, die Produktion von Webpornografie zu vermindern“.
Auch das ließ Thomas Silberhorn nicht gelten.

Resümee

So also sieht Thomas Silberhorn die Problematik. Er wirkte nicht offen für Argumente, was man schon daran sieht, dass er der „Internet-Community“ vorwarf, keine neuen Argumente mehr zu bringen. Das stimmt – denn die alten sind immer noch gültig und wenig beachtet. Kaum wahrscheinlich scheint, so zumindest mein Eindruck, dass Thomas Silberhorn das Gesetz aus böser Absicht heraus verteidigt. Er wirkt nicht so, als liege ihm etwas an Überwachung der Bürger. Eher machte er den Eindruck eines überzeugten Parteimitglieds, der übernimmt, was seine Parteispitze an Argumenten vorgibt und der überdies beim Thema Kinderpornographie bzw. Sexualverbrechen wie so viele andere auch zu sehr von Emotionen geleitet und deshalb für sachliche Argumente schwer zugänglich ist.
Dazu passt auch, dass er sagte, er könne verstehen, wenn man sich beim Thema Verbot von „Killerspielen“ so aufregen – aber beim Thema Kinderpornographie komme es absolut auf den Schutz der Kinder an.
Erschreckend ist diese Unreflektiertheit und Borniertheit dennoch. Dass sogar ein Jurist und Parlamentarier bei diesem Thema das Grundgesetz und die Verfassungsprinzipien überzeugt hinten anstellt, macht große Sorgen.


[1] Der Begriff tauchte mehrfach auf.

Siehe auch: Übersichtsartikel zu Internetsperren

Thema: Innenpolitik, Interview, Wahlkampf | Kommentare (3) | Autor: Jonas Schaible

Übersichtsartikel: Von der Leyens Internetsperren

Montag, 24. August 2009 21:30

Die Bundesregierung lässt künftig Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt sperren. Bürgerrechtler laufen Sturm; sie sehen im „Zugangserschwerungsgesetz“ ein in der Sache unwirksames Instrument, massive Grundrechtsverletzungen und befürchten die Errichtung eines staatlichen Zensurapparats.

Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen meint es ernst. Bereits im Januar trat sie mit der Ankündigung an die Öffentlichkeit, in Zukunft mit aller Macht gegen Kinderpornographie im Internet vorgehen zu wollen. Mitte April unterzeichneten auf Druck der Ministerin hin sechs große deutsche Internetanbieter (Access-Provider) einen Vertrag, in dem sie sich dazu verpflichteten, Seiten mit kinderpornographischem Inhalt künftig zu sperren. Parallel dazu wurde ein Gesetzentwurf erarbeitet, um derartige Sperren formal zu legitimieren.
Am 18.06.09 verabschiedete dann der Bundestag mit den Stimmen von CDU, CSU und SPD das so genannte Zugangserschwerungsgesetz. Ursprünglich war lediglich eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes geplant gewesen. Erst nach massiven Protesten im Volk – über 134.000 Mitzeichner sprachen sich in der größten Online-Petition aller Zeiten gegen das Gesetz aus – schwenkte die Regierung auf ein Spezialgesetz um.

Um die Verbreitung von Kinderpornographie nach §184b StGB zu verhindern, soll das Bundeskriminalamt (BKA) demnach täglich aktualisierte Sperrlisten erstellen und diese an die Provider weiterleiten. Die wiederum haben innerhalb von sechs Stunden dafür Sorge zu tragen, dass die fraglichen Seiten blockiert bzw. alle Anfragen auf eine Seite umgeleitet werden, die ein von der Regierung gestaltetes „STOPP“-Schild zeigt. Die Sperrlisten sind geheim, jede Veröffentlichung, Verbreitung oder der Hinweis auf Veröffentlichungen illegal. Gestrichen wurde immerhin der Absatz, der es ermöglicht hätte, die gespeicherten Daten zur Strafverfolgung zu nutzen.
Von dem Gesetz betroffen sind nur private Provider, aber keine staatlichen Einrichtungen wie Universitäten, und nur solche, die mehr als 10.000 Kunden zählen.

Sperren nach skandinavischem Vorbild

Vorreiter und Vorbild in Sachen Internetsperren sind vor allem die skandinavischen Länder. Dort werden Sperrungen bereits seit geraumer Zeit praktiziert. Und obwohl der schwedische Chef der Polizeiermittlungsgruppe gegen Kinderpornografie gegenüber dem Focus sagte, die Sperrmaßnahmen trügen „nicht dazu bei, die Produktion von Webpornografie zu vermindern“, werden sie immer wieder als positives Beispiel genau dafür erwähnt.

Mehrere Grundrechte werden angetastet

Hauptkritikpunkt der Gegner des Gesetzes: Es bedeutet einen massiven Eingriff in mehrere Grundrechte und rechtsstaatliche Prinzipien. Am schwerwiegendsten: Das BKA erhält die Vollmacht, Internetseiten zu prüfen, sie als illegal zu kennzeichnen und auf eine Sperrliste zu setzen, der sich die Provider nicht widersetzen dürfen. Es ist damit Ermittlungsbehörde, urteilende und ausführende Instanz in einem. Die Gewaltenteilung (Art. 20, 2 GG) wird dadurch außer Kraft gesetzt.
Zwar ist theoretisch ein nachträgliches Gerichtsverfahren möglich, die im Grundgesetz verbürgte Rechtsweggarantie (Art. 19, 4 GG) ist dennoch allenfalls de jure gegeben. Denn selbst im Falle einer ungerechtfertigten Sperre ist es nicht möglich, den Grund der Sperrung zu erfragen, da keine Auskunftspflicht besteht. Der Betroffene müsste also einen Prozess anstrengen, um so eventuelle eine Klärung des Sachverhalts zu erreichen. Angesichts der hohen Kosten und des öffentlichen Stigmas, das Betreiber gesperrter Seiten fürchten müssen, ist das kein gangbarer Weg.

Sollten also nicht nur illegale, sondern auch anderweitig unliebsame Internetauftritte gesperrt werden, hätte der Betroffene kaum eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Und auch wenn im Gesetz explizit steht, dass nur kinderpornographische Inhalte gesperrt werden dürfen, ist das keine Garantie.
Erstens ist die Kontrolle unzureichend: War zunächst gar keine Kontrollinstanz vorgesehen, soll nun ein vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar berufenes fünfköpfiges Gremium mindestens einmal in drei Monaten stichprobenartig prüfen, ob die gesperrten Seiten auch wirklich illegal sind. Schaar selbst ist der Meinung, nicht befähigt zu sein, ein derartiges Kontrollgremium zu leiten. Ein Richtervorbehalt, wie er z.B. bei Hausdurchsuchungen Usus ist, fehlt noch immer, obwohl nur so der für einen Rechtsstaat fundamentale Grundsatz der Gewaltenteilung gewahrt wäre.
Zweitens: Gesetze können geändert werden. Schon lange fordern beispielsweise Politiker wie Wolfgang Schäuble und Dieter Wiefelspütz, beide auch Verfechter des Zugangserschwerungsgesetzes, vehement eine Nutzung der LKW-Mautdaten zur Strafverfolgung. Und das, obwohl auch das Gesetz damals nur unter der Auflage zustande kam, dass die Daten eben nicht für Ermittlungsbehörden zugänglich sind.
Die Informationsfreiheit (Art. 5, 1 GG) ist durch das Gesetz bereits eingeschränkt. Die Möglichkeit, die Sperrlisten zu einem flächendeckenden Zensurinstrument auszuweiten, das auch legale Inhalte betrifft, sind fraglos gegeben. Dass bereits Interesse bekundet wurde, die Sperren auszuweiten, lässt dieses Szenario nicht eben unwahrscheinlicher erscheinen. Beispielsweise forderte Kulturstaatsminister Bernd Neumann Sperren bei wiederholten Urherbrechtsverstößen. Thomas Strobl, MdB, Generalsekretär der baden-württembergischen CDU und Schwiegersohn Wolfgang Schäubles, erwog bereits eine Ausweitung auf „Killerspiele“. Und auch der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Hans-Peter Uhl, schloss eine Ausweitung in der nächsten Legislaturperiode nicht aus.
Dass diese Angst nicht unbegründet ist, belegen außerdem Untersuchungen von Sperrlisten aus anderen Ländern, die an die Öffentlichkeit gedrungen sind. Nur ein geringer Prozentsatz nämlich enthielt überhaupt justiziables Material: auf einer australischen Liste 32%, auf einer schwedischen und einer finnischen gar jeweils weniger als 1%. Besonders brisant: Auf einer finnischen Liste fanden sich schon jetzt Internetseiten, die sich kritisch mit den dortigen Sperren auseinandersetzen.

Darüber hinaus bedeutet das Gesetz einen Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10,1 GG) und unter Umständen auch in Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5,1 und 5,3 GG). Denn unter strafbare Inhalte nach §184b StGB fallen auch „kinderpornographischen Schriften […], die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben“, also auch Zeichnungen, Comics oder Romane. Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig.

Durfte der Bund das Gesetz überhaupt beschließen?

Weiterhin gibt es auch erhebliche Zweifel, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz sowie die Verwaltungskompetenz hat, um dieses Gesetz zu beschließen und durch das BKA umsetzen zu lassen. Schon einmal hat Bundespräsident Hort Köhler ein Gesetz wegen solcher Bedenken nicht unterzeichnet.

Kritiker, zu denen auch mehr als 400 Eltern aus IT-Berufen zählen, sowie der Verein „MissbrauchsOpfer gegen InternetSperren“ (MogIS), bezweifeln außerdem die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen und fordern unter dem Slogan „Löschen statt Sperren“ eine andere Art der Verbrechensbekämpfung. Auch hier geht es unter anderem um ein Verfassungsprinzip: das der Verhältnismäßigkeit. Demnach muss ein Gesetz einen verfassungskonformen „Zweck“ haben, für den es „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“ ist. Der Zweck ist klar und richtig, die Bekämpfung von Kinderpornographie. Schon bei „geeignet“ wird es aber schwierig. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Sperren und einem Rückgang von Kinderpornographie ist sehr fraglich oder, wie in Schweden zu sehen, nicht gegeben.

Geringe Wirksamkeit der Sperren

Wie die Internetanbieter die indizierten Seiten sperren sollen, ist nicht genau geregelt; favorisiert wird derzeit aber die so genannte DNS-Sperre. Bei Aufruf einer Internetseite über ihren Domainnamen (www.beispiel.de) muss die Adresse zunächst durch das Domain-Name-System (DNS) in eine IP-Adresse (z.B. 123.123.123.123) umgewandelt werden. Die Zuordnungen liegen hier in einem Verzeichnis vor. Der Nutzer wird dann von seinem Browser automatisch auf die zu der eingegebenen Domain passende Seite weitergeleitet. Hier setzen die Sperren an; die Anfrage soll bei auf der Sperrliste befindlichen Domains nicht auf die eigentliche Seite, sondern auf eine „STOPP“-Seite geleitet werden. Das Problem: Die Sperre ist leicht – innerhalb von weniger als einer Minute – zu umgehen, wie verschiedene Videos zeigen. Dazu muss der Nutzer nur auf ein anderes als das standardmäßig eingestellte DNS-Verzeichnis zurückgreifen. Solche freie Verzeichnissen sind legal und leicht zu finden. Menschen mit echter krimineller Energie werden von den Sperren also wohl kaum abgeschreckt.

Kritiker fordern: Löschen statt Sperren

Weniger als an der genauen Umsetzung der Sperren entzünden sich die Proteste aber ohnehin am grundsätzlichen Vorgehen. Anders als etwa von Ursula von der Leyen proklamiert, ist das Internet nämlich kein „rechtsfreier Raum“; auch in diesem Medium gelten die normalen Gesetze. Eine Löschung der Inhalte und Strafverfolgung der Seitenbetreiber wäre rechtlich ohne Weiteres möglich.
Die Kinderschutzorganisation carechild machte die Probe aufs Exempel. Sie wählte 20 Seiten mit scheinbar kinderpornographischem Inhalt von ausländischen Sperrlisten, schrieb die Host-Provider, auf deren Rechnern die betreffenden Seiten gespeichert waren, per Mail an und bat um eine Kontrolle; 16 der Seiten wurden gelöscht, vier enthielten bei einer Prüfung keine illegalen Inhalte.
In einem ähnlichen Versuch meldete Alvar Freude vom „AK Zensur“ 1943 auf Sperrlisten befindliche Seiten – der Großteil enthielt kein illegales Material. 61 Seiten wurden gelöscht, darunter auch Seiten aus Deutschland. Deren Existenz war dem BKA mindestens seit einigen Monaten bekannt, seit der Blogger Florian Walther (scusiblog) das LKA Berlin von den Serverstandorten in Kenntnis gesetzt hatte. Einer seiner Leser, Rochus Wessels, hatte nämlich die Internetseiten von mehreren Sperrlisten aus anderen Ländern unter die Lupe genommen und entdeckt, dass der Großteil der Rechner, auf denen die fraglichen Seiten ableget waren, in den USA, Kanada, Westeuropa und Australien stand; Ländern also, in denen Kinderpornographie rechtlich verboten ist, verfolgt werden kann und in denen bereits eine einfache E-Mail eine Löschung bewirken kann.

Das BKA dagegen meldet fragliche Seiten nicht direkt den Host-Providern, sondern Interpol. Von dort aus geht die Information dann an die zuständige Landespolizeibehörde. Dieser Dienstweg kostet Tage bis Wochen. Dabei dürfte das BKA durchaus die Host-Provider informieren, das hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags festgestellt. Solange das BKA nur hinweist und nicht auffordert zu löschen, übt es keine hoheitliche Tätigkeit aus und verletzt demnach keine Souveränitätsrechte. Es fehlte bislang offensichtlich nicht an praktikabler Gesetzgebung, sondern schlicht an konsequenter Umsetzung der bereits bestehenden.

Zwar schreibt das Zugangserschwerungsgesetz nun vor, dass nur dann gesperrt werden darf, wenn eine Löschung „nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend“ ist, diese Formulierung ist aber so vage, dass es abermals auf eine reine Ermessensentscheidung des BKA hinausläuft. Immerhin antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP, das BKA sei nicht verpflichtet, den Host-Provider zu informieren, bevor eine Seite gesperrt wird. Der Passus ist also reine Fassade.

Kaum Anzeichen für Massenmarkt: Wie groß ist das Problem wirklich?

Betrachtet man wieder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so erkennt man: Eine Sperrung ist nicht erforderlich, da sehr wohl ein „anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen weniger belastet“. Eine Löschung durch die Provider würde die Seiten nicht nur grob verstecken, sondern den Inhalt effektiv entfernen und beeinflusste nicht mehrere Grundrechte.
Überdies ist noch fraglich, wie groß das Problem überhaupt ist, das durch das Gesetz bekämpft werden soll. Den generellen sexuellen Übergriff auf Kinder kann es freilich nicht verhindern, weshalb regelmäßig auf einen wachsenden kommerziellen Massenmarkt für Kinderpornographie hingewiesen wird, den es durch Aussperren potentieller Konsumenten auszutrocknen gelte. Dabei führt die Familienministerin häufig folgende Zahl ins Feld: Um 111% habe die Verbreitung von Kinderpornographie 2007 im Vergleich zum Vorjahr zugenommen, das zeige die aktuelle BKA-Statistik. Ein Blick auf die Studie selbst zeigt allerdings sogar einen minimalen Rückgang um etwa 0.8%. Die kolportierten 111% tauchen wohl in der Studie auf, beziehen sich jedoch auf die „Besitzverschaffung“ – zu der alle eingeleiteten Ermittlungsverfahren ungeachtet des Ausgangs zählen. 2007 aber wurde die „Operation Himmel“ durchgeführt, in deren Zuge über 12.000 Bürger der Beschaffung von Kinderpornographie beschuldigt wurden. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren treiben die Statistik für 2007 in die Höhe und das, obwohl es zu Verurteilungen nicht kam. Im letzten Jahr ging die Zahl um 24,1% zurück.
Ähnlich wird sogar in der Begründung für das Gesetz argumentiert. Die Dimensionen des Marktes würden verdeutlicht durch „die Anzahl der Beschuldigten in einzelnen großen Ermittlungskomplexen“. Wohl gemerkt: Es wird nicht auf Verurteilte, sondern auf Beschuldigte hingewiesen. Schuldig vor Nachweis der Schuld. Auf diese Weise wird die Unschuldsvermutung, eine weitere Säule des Rechtsstaats, ad absurdum geführt.

Für 2008 registriert die polizeiliche Kriminalstatistik: 81 Fälle (-21,4%) von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zur Herstellung und Verbreitung pornographischer Erzeugnisse. 123 Fälle (-64,6%) von Verbreitung kinderpornographischer Erzeugnisse durch gewerbs-/bandenmäßiges Handeln. Sinkende Zahlen bei hohen Aufklärungsquoten.
Auch sonst scheint es kaum Belege für einen Massenmarkt zu geben. Der Rechtsanwalt Udo Vetter (lawblog.de) berichtete, kein einziger des Besitzes von Kinderpornographie beschuldigter Mandant in 14 Jahren habe das Material auf kommerziellen Internetseiten erworben. Tatsächlich wird, so Experten, der überwiegende Teil nicht im world wide web (www), sondern in geheimen Tauschringen in anderen Teilen des Internets, etwa in Internet-Relay-Chats (IRC), Peer-to-Peer-Netzwerken, oder auch klassisch per Post verbreitet. Die Sperren betreffen aber nur das www.
Das LKA München gab zu Protokoll: „Die überwältigende Mehrzahl der Feststellungen, die wir machen, sind kostenlose Tauschringe, oder Ringe, bei denen man gegen ein relativ geringes Entgelt Mitglied wird, wo also nicht das kommerzielle Gewinnstreben im Vordergrund steht. Von einer Kinderpornoindustrie zu sprechen, wäre insofern für die Masse der Feststellungen nicht richtig.“
Und sogar die Bundesregierung, die die Existenz eines Marktes in den Medien behauptet, antwortete auf bereits erwähnte Kleine Anfrage der FDP: „Die Bundesregeierung verfügt über keine detaillierte Einschätzung des kommerziellen Marktes für Kinderpornographie in Deutschland.“ Ebenso ahnungslos präsentierte sich die Regierung übrigens auch bei der Frage, in welchen Ländern Kinderpornographie nicht unter Strafe stünde – obwohl Ursula von der Leyen mehrfach und fälschlicherweise in Interviews verkündete, weltweit hätten 95 Länder keine Gesetze gegen Kinderpornographie und obwohl in derselben Anfrage behauptet wird, die Server mit solchem Material stünden „fast ausschließlich“ im Ausland und zwar „bevorzugt […] dort, wo keine diesbezügliche Regelung existiert“.

Zudem: 99% der Fälle von Kindesmissbrauch, auch das zeigt die BKA-Statistik, geschehen ohnehin im engen familiären Umfeld und ohne die Absicht, den Missbrauch aufzuzeichnen.
Das alles macht die Sache nicht weniger grausam, widerspricht aber der These, die Sperren könnten einen lukrativen Geschäftszweig schädigen und damit die Zahl der tatsächlichen Verbrechen verringern.

Experten weisen Anfix-These zurück

Und auch der so genannten „Anfix“-These, einem weiteren wichtigen Argument der Sperrbefürworter, wonach verhältnismäßig leicht zugängliche Internetseiten eine Art perverser Einstiegsdroge darstellen, wird von Experten, beispielsweise von Professor Hartmut Bosinski, Sexualmediziner an der Universität Kiel, widersprochen. Menschen ohne bereits vorhandene entsprechende Neigungen würden von Kinderpornographie generell abgestoßen, nicht angezogen. Überhaupt sei Pädophilie keine heilbare Krankheit, sondern eine unveränderliche sexuelle Neigung, die ca. 1% der männlichen Bevölkerung. Um aber zu verhindern, dass Pädophile zu Straftätern werden, wurde die Initiative „Kein Täter werden“ gegründet, in dessen Beirat auch Professor Bosinski sitzt. Das bislang beispiellose Projekt hilft durch kostenlose und garantiert anonyme Therapie Pädophilen, mit ihrer Neigung zurechtzukommen. Dabei geht es auch um den Verzicht auf Kinderpornographie. Es erhält derzeit jährlich 250 000 Euro Unterstützung von der Bundesregierung, allerdings vorerst befristet bis 2010, und ist nach eigenen Angaben weiter auf Spenden angewiesen. Hier wäre mehr politisches Engagement angebracht.

Entscheidung in Karlsruhe

Egal, ob nun echte Überzeugung, den Kindern zu helfen, wahltaktische Manöver oder die Absicht, ein Zensurinstrument zu errichten, Grund für das Gesetz waren: Die nun eingeführten Sperren helfen wenig beim eigentlichen Problem und sind darüber hinaus gefährlich. Nicht verhältnismäßig und damit gefährlich für den Rechtsstaat. Vermutlich wird die Entscheidung deshalb auch erst in Karlsruhe fallen. Dort hat dann das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob das Gesetz verfassungskonform ist. Mehrere Personen, darunter der ehemalige SPD-Abgeordnete Jörg Tauss und die Initiatorin der Online-Petition, Franziska Heine, haben bereits eine Verfassungsklage angekündigt.

Thema: Allgemein | Kommentare (3) | Autor: Jonas Schaible