Architekten mit Bachelor – allein auf weiten Fluren?
Sonntag, 10. Januar 2010 9:02
Vor einigen Tagen habe ich der Bayerischen Architektenkammer (ByAK) einen Fragenkatalog geschickt. Die ByAK hatte kurz zuvor eine Pressemitteilung zur Situation der Bachelorstudenten veröffentlicht. Gerade in Architektur erwachsen Studenten, die keinen Masterplatz bekommen, nämlich große Nachteile – sie werden unter Umständen in keine Architektenkammer aufgenommen und dürfen sich deshalb auch nicht “Architekt” nennen.
Hier also meine Fragen und die Antworten von Oliver Heiss im Auftrag der ByAK.
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In den Informationen zur Mitgliedschaft steht:
„Aufgenommen werden kann, wer […] eine Abschlussprüfung in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder Akademie abgelegt hat.“
Dagegen heißt es in einer Pressemitteilung vom 01.12.09:
„Bundesweit ist eine Mindeststudienzeit von acht Semestern Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste. Allerdings liegen europaweit die Anforderungen höher: In 24 der 27 EU-Mitgliedstaaten ist die mindestens zehnsemestrige Ausbildung für künftige Architekten verbindlich vorgeschrieben.“
Den Aufnahmekriterien der ByAK zu Folge müsste ein Student mit einem sechssemestrigen Bachelor, der ja ein berufsqualifizierender Abschluss, für den in Form der Bachelorarbeit eine Abschlussprüfung abgelegt werden muss, ist, Mitglied in der ByAK werden können.
Warum ist das nicht möglich?
Auf welcher Grundlage wurde beschlossen, dass bundesweit mindestens acht Semester nötig sind?
Wann wurde dieser Beschluss gefasst und von wem?
Am 09.05.2007 ist das sog. „Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)“ in Kraft getreten. In diesem Gesetz sind nicht nur die geschützten Berufsbezeichnungen Architekt, Innen- und Landschaftsarchitekt sowie Stadtplaner verfasst, sondern auch die Eintragungsvoraussetzungen.
Art.4 BauKaG definiert als Hochschulvoraussetzung für die Eintragung als Architekt neben der praktischen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss eine mindestens vierjährige Regelstudienzeit. Für die Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung sind lediglich drei Jahre vorgeschrieben.
Diese Grundlagen, die zwischenzeitlich in allen Länderarchitektenkammergesetzen gleichlautend fixiert sind, basieren auf der 1995 von der EU beschlossenen „Architektenrichtlinie“ bzw. der „Hochschuldiplomrichtlinie“, in der europaweite Mindeststandards definiert wurden.
Erkennt die ByAK einen achtsemestrigen Bachelor an; kann also ein Student mit einem Bachelor nach acht Semestern bei Erfüllung der anderen Kriterien Mitglied in der ByAK werden?
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer handelt auf der Grundlage des o.g. Baukammerngesetzes. Im Gesetz ist lediglich die Dauer eines Studiums, nicht aber der akademische Abschluß reglementiert. Sofern ein Absolvent eines Architekturstudienganges an einer anerkannten europäischen Hochschule nach einem 8-semestrigen Regelstudium mit erfolgreichem Abschluß und entsprechender praktischer Nachweise Antrag auf Eintragung stellt, so steht dem nichts entgegen.
Weiter heißt es in der Pressemitteilung:
„„Mit einer sechssemestrigen Architektenausbildung ist niemandem geholfen. Das müssen die Hochschulen wie auch die Bundesländer, in deren Verantwortung die Bildung liegt, endlich einsehen“, betont Prof. Arno Sighart Schmid, Präsident der Bundesarchitektenkammer. Damit die Architekten in Deutschland auch in Zukunft über ausreichend qualifizierte – und international anerkannte – Abschlüsse verfügen, fordert die BAK die Mindestausbildungszeit schrittweise auf zehn Semester zu erhöhen.
Die Bayerische Architektenkammer geht dabei sogar noch einen Schritt weiter: Auch die Ausbildungsdauer für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner muss entsprechend verlängert werden um die Absolventen in die Lage zu versetzen, das gesamte Spektrum ihrer Berufsaufgaben auch künftig umfassend erfüllen zu können.
Momentan wird das Problem auf dem Rücken der Architekturstudenten ausgetragen, die nach sechs Semestern über keinen in die Architektenliste eintragungsfähigen Ausbildungsabschluss verfügen. „Damit wurden von den Hochschulen und der Politik schon zwei Jahrgänge von Studierenden abgeschrieben. Das darf so nicht weitergehen“, beschreibt Schmid die Situation.“
Wie sehen die Forderungen der ByAK konkret aus?
Fordert die ByAK eine Ausdehnung des Bachelor auf zehn Semester? Das wurde erst von der Kultusministerkonferenz ausgeschlossen; dort wurde die Regelstudienzeit von zehn Semestern für Bachelor und Master zusammen erneut bestätigt.
Fordert die ByAK also einen garantierten Masterstudienplatz für jeden Bachelorabsolventen?
Wie von Ihnen selbst beschrieben haben der Großteil der europäischen Hochschulen und Universitäten die Regelstudienzeit des Studiengangs Architektur auf zehn Semester definiert. Dies entspricht auch den hohen international anerkannten Standards der UIA (Union Internationale des Architectes). Die Architektenkammern der Bundesländer werden sich künftig dafür einsetzen, dass auch Deutschland sich diesem internationalen Standard nähert. Ob in diesem mindestens 10 Semestern Bachelor- und Masterstudium integriert sind oder das Bachelorstudium erweitert wird, ist nicht Sache des Eintragungsauschusses. Relevant bleibt die Gesamtdauer und der erfolgreiche Abschluß sowie die internationale Anerkennung.
Ob dies automatisch mit einer Forderung auf einen Studienplatz in einem konsekutiven Studiengang für jeden Bachelorabsolventen verbunden werden kann, oder ob die inzwischen existente Vielzahl der nicht konsekutiven (kostenpflichtigen) Aufbaumasterstudiengänge eine sinnvolle Bereicherung des Angebotes darstellen, kann momentan nicht abschließend beurteilt werden.
Die ByAK beklagt, das Problem werde auf dem Rücken der Studenten ausgetragen und gibt die Verantwortung weiter an die Hochschulen und die Länder.
Das Problem, das der sechssemestrige Bachelor (und der achtsemestrige?) nicht „eintragungsfähig“ ist, liegt aber doch in den Richtlinien der Architektenkammern – denn nicht Länder oder Hochschulen legen ja die Kriterien für eine Aufnahme fest.
Stiehlt sich die ByAK hier aus ihrer Verantwortung?
Wie oben beschrieben handeln die Eintragungsausschüsse auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage. Seit beginn des Bolognaprozesses war absehbar, dass mit sechssemestrigen Abschlüssen keine internationale Anerkennung verbunden sein wird. Hierauf haben die Kammern im Verbund mit den Hochschulen immer hingewiesen. Nachdem die inhaltlichen wie haftungsrechtlichen Ansprüche an den Berufsstand weiter steigen, wäre es verantwortungslos, sich für eine Verkürzung der Ausbildung auszusprechen.
Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Bayern direkt der Aufsichtbehörde des Innenministeriums unterstellt.
Die berufsständischen Vertretungen haben immer versucht, im Sinne einer qualitätvollen Ausbildung zu argumentieren.
Und ist es kein Widerspruch, sich für die Studenten stark zu machen und gleichzeitig den beiden Jahrgängen die Chance auf eine erfolgreiche Berufslaufbahn zu erschweren, indem ihnen pauschal die Aufnahme in eine Architektenkammer unmöglich gemacht wird?
Wäre nicht hier die ByAK wie anderen Architektenkammern auch in der Verantwortung, den jungen Kollegen zu helfen, anstatt sie ein weiteres Mal zu übergehen?
Sicherlich besteht bei der Bayerischen Architektenkammer Verständnis dafür, dass von Absolventen eines sechssemestrigen Studiengangs erhofft wird, die Kammerfähigkeit zu erlangen. Ob Absolventen tatsächlich „pauschal die Aufnahme in die Architektenkammer unmöglich gemacht wird“ solange es zwar einerseits die formulierte Voraussetzung eines mindestens achtsemestrigen Studiums gibt, andererseits aber auch ein Angebot von Aufbaumasterstudiengängen darf hinterfragt werden.
In einer zweiten Mail fragte ich:
Haben Sie genauere Informationen darüber, wo solche Studiengänge angeboten werden und wie viel so ein Studium kostet?
In Bayern besteht ein solches Angebot an der TUM, der Hochschule Augsburg, der Hochschule München, der Hochschule Nürnberg sowie an den Akademien der Bildenden Künste in München und in Nürnberg.
Inhalt wie Kostenstruktur sind völlig unterschiedlich gestaltet.
Außerdem: Erheben die Kammern Daten über die Zahl der Studierenden und Absolventen in und von Architektur-studiengängen?
Den Kammern werden von den Hochschulen und Universitäten aus datenschutzrechtlichen Gründen bedauerlicherweise keine Daten über die Zahlen der Studierenden bzw. Absolventen zur Verfügung gestellt, so dass wir hier auch keine Erhebungen durchführen können.
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Ich lasse das als Information und Dokumentation unkommentiert stehen, weil ich zu dem Thema noch am Recherchieren u.a. der oben offen gebliebenen Fragen bin und vor habe, in hoffentlich nicht allzu ferner Zukunft einen längeren Artikel zu schreiben.
Thema: Hochschulpolitik | Kommentare (0) | Autor: Jonas Schaible
Wie im Sommer 2009 hier in Göttingen protestieren dieser Tage europaweit Studenten gegen das Hochschulsystem