Freitag, 18. September 2009 12:16
Hinweis, siehe auch:
Post von (und) zu Guttenberg (1)
Post von (und) zu Guttenberg (2)
Übersichtsartikel: Von der Leyens Internetsperren
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Sehr geehrter Herr Schaible,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Mai 2009. Darin äußern Sie Bedenken gegen das Vorhaben der Bundesregierung, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren.
Ich entschuldige mich vorweg für die unerhört späte Rückmeldung.
Zunächst möchte ich Ihnen versichern, dass ich die Diskussion um das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet mit der gebotenen Sorgfalt und Sensibilität behandele. Dies ist bei diesem Thema allerdings nicht immer der Fall. Denn ich erlebe immer wieder, dass bei der Diskussion berechtigte Anliegen und ungerechtfertigte Ängste fälschlich miteinander verwoben werden. Bitte gestatten Sie mir hierzu daher einige Ausführungen:
Gestattet.
Sicher stimmen wir darin überein, dass Kinderpornographie ein abscheuliches Verbrechen ist. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der sich ausschließlich auf Maßnahmen gegen Kinderpornographie im Internet bezieht, ist es aus meiner Sicht nur schwer nachzuvollziehen, wenn darüber eine Zensurdebatte geführt wird. Die Verhinderung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten, deren Beschaffung von unserem Strafrecht als schweres Unrecht geahndet wird, kann nicht als ein Eingriff in die Informations- und Kommunikationsfreiheit angesehen werden.
Zu beachten ist die Einleitung, die einen mit einem nicht zu leugnenden Allgemeinplatz in die verbale Defensive drängt. Es ist nämlich bei der Bewertung der Implikationen des Zugangserschwerungsgesetzes auf verschiedene Grundrechte völlig unerheblich, ob wir in diesem Punkt übereinstimmen oder nicht. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der Haltung zu Kinderpornographie und der Haltung zum Gesetz. Den aber suggeriert diese Einleitung und damit auch, dass Kritik am Vorgehen der Regierung die Feststellung, dass Kinderpornographie furchtbar ist, irgendwie in Frage stellt.
Ein nicht wirklich neuer, aber trotzdem immer wieder raffinierter rhetorischer Kniff.
Dann folgt das obligatorische Argument, niemand habe ein Recht auf den Zugang zu Kinderpornographie – in diesem Fall eben, leicht abgewandelt, die Sperre sei kein Eingriff in die Informationsfreiheit.
Das wäre jetzt Sache eines Verfassungsrechtlers – ich persönlich würde meinen, dass das Sperren egal welcher Seite immer verhindert, dass man sich aus „frei zugänglichen Quellen ungehindert [...] unterrichten“ kann, es in manchen Fällen aber ein zulässiger Eingriff in die Informationsfreiheit sein kann, so auch hier. Ich bin aber natürlich ein juristischer Laie.
Aber und das ist das Problem: In dem Moment, in dem auch nur eine einzige Seite fälschlicherweise auf der Sperrliste landet – und diese Gefahr ist recht groß, zumindest lassen die Erfahrungen aus anderen Ländern das vermuten –, ist die Informationsfreiheit auf definitiv unzulässige Weise eingeschränkt.
Nach meinem Dafürhalten ist der entscheidende Punkt bei diesem Gesetz die fehlende richterliche Kontrolle, bzw. die faktische Aufhebung der Gewaltenteilung, wie sie aus Art. 20 GG abgeleitet wird.
Wenn die Exekutive ungehindert – und durch das Gremium allenfalls nachträglich und nur eventuell kontrolliert – Seiten sperren kann, kann eine Einschränkung der Rezipientenfreiheit niemals ausgeschlossen werden.
Das Gesetz unternimmt also nichts dagegen, einen möglichen Eingriff in Art. 5.1 GG zu verhindern, womit der Vorwurf, es werde einer potentiellen Zensur Tür und Tor geöffnet, in meinen Augen gerechtfertigt ist.
Die Kommunikations- und Informationsfreiheit, der Datenschutz und das Fernmeldegeheimnis haben in der Informationsgesellschaft zu Recht eine herausragende Bedeutung. Deshalb haben wir einen Regelungsrahmen, der dem Schutzbedürfnis der Bürger in Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten Rechnung trägt. Die Vornahme von Netzsperren gegen Kinderpornographie ändert daran nichts. Insbesondere dürfen die Daten nur für die Verhinderung des Zugangs zur Kinderpornographie und zur Umleitung auf die Stopp-Seite verwendet werden. Wenn das erfolgt ist, müssen sie unverzüglich gelöscht werden. Die Dienstanbieter müssen dies durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherstellen.
Hier werden Kommunikations- und Informationsfreiheit und Datenschutz auf unzulässige Weise vermengt. Wieder so ein rhetorischer Kunstgriff: Dadurch, dass im ersten Satz die Bedeutung der Informationsfreiheit betont wird, suggeriert der folgende Text, der erklärt, warum der Datenschutz bei den Sperrungen gewährleistet ist, dass auch beim Thema Informationsfreiheit keine Probleme auftreten.
Das ist, wie im vorherigen Paragraphen ausgeführt, nicht korrekt.
Inhaltlich bliebe noch zu kritisieren, dass das Gesetz dadurch als unproblematisch charakterisiert wird , dass es sich von der ursprünglichen, noch schlechteren Version, in diesem Punkt positiv unterscheidet. Ob „Nicht so schlecht wie am Anfang!“ allerdings ein sonderlich gutes Argument für die neue und nicht eher nur gegen die alte Version ist, sei dahingestellt.
Natürlich müssen die Strafverfolgungsbehörden ihre gesetzlichen Befugnisse und Pflichten im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit wahrnehmen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Strafprozessordnung (StPO) und werden vom Gesetz zu Bekämpfung der Kinderpornographie nicht berührt.
Das mag sein, ist für das Problem aber hochgradig irrelevant.
Möglicherweise sollte dieser Absatz auch sagen, dass die BA-Beamten ja nicht gesetzeswidrig handeln dürften – was selbstverständlich ist. Deshalb können sie aber immer noch außerhalb ihrer Befugnisse handeln.
Weil das möglich ist, müsste eine vorherige Kontrolle der Aktionen stattfinden – genau die gibt es aber nicht.
Ich glaube, wir sind uns einig, dass es erforderlich ist, dass gegen die Straftäter unmittelbar vorgegangen wird. Zusätzlich müssen auch Maßnahmen gegen Anbieter von Plattformen ergriffen werden können, wenn sich in ihrem Angebot kinderpornographische Inhalte befinden.
Richtig. Maßnahmen gegen Provider, die Kinderpornographie hosten und auf Anfrage nicht dagegen vorgehen, müssen möglich sein. Sollten sie eigentlich auch, denn es gibt kein Land auf dieser Erde, das nicht entweder ohnehin Gesetze gegen Kinderpornographie hat (89,2% aller Länder haben ganz explizit Gesetze dagegen, bei 12 der verbleibenden 21 ist die Rechtslage unklar) oder die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet hat. Maßnahmen müssten also ergriffen werden können – dazu bedarf es allerdings klassischer polizeilicher Ermittlungsarbeit.
Dies gilt insbesondere für Angebote aus Drittstaaten außerhalb der EU. Hier ist das Sperren des Zugangs häufig die einzige Möglichkeit, die Verbreitung von Kinderpornographie zu erschweren.
Häufig? Tatsächlich?
Ich hätte gerne diese ominösen Drittstaaten genannt.
Und ich hätte gerne Zahlen, die glaubhaft belegen, dass es so viele Fälle gibt, in denen Löschen nicht möglich ist, so dass „Sperren [...] häufig“ die einzige Möglichkeit ist, dagegen vorzugehen.
Ob ich die wohl noch bekomme?
Meines Erachtens stellt diese Maßnahme ein wichtiges zusätzliches Instrument im Kampf gegen Kinderpornographie dar. Wir gehen davon aus, dass wir künftig eine Vielzahl von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Zugriffen auf kinderpornographische Inhalte blockieren können.
Die Richtigkeit der Aussage hängt natürlich ganz von der Definition von „Vielzahl“ ab und ist damit unmöglich zu widerlegen. Wieder ein rhetorisches Manöver: Die Aussage bleibt vage und damit mit Fakten unangreifbar.
Angesichts der Größenordnungen von justiziablem Material, das sich auf anderen Sperrlisten fand, darf jedoch bezweifelt werden, dass es hier um wirklich große Zahlen geht.
Und selbst wenn: Löschen bleibt sinnvoller und vor allem bleiben die rechtsstaatlichen Bedenken ungeachtet dessen.
In Deutschland ist mit der Umsetzung des „Aktionsplans der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung“ bereits viel verändert und erreicht worden, dennoch bedarf es in manchen Bereichen noch flankierender Maßnahmen. Deshalb ist das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen auf den Weg gebracht worden.
Ich würde ja meinen, es hülfe mehr, die Ermittlungsbehörden auszubauen und zu verhindern, dass profilierte Ermittler aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen den Dienst quittieren, aber das ist natürlich Ansichtssache…
Die Bundesregierung hat darüber in den letzten Monaten intensive Gespräche und Verhandlungen mit der betroffenen Wirtschaft geführt. Dabei sind zwei Dinge deutlich geworden: Erstens sind die Access-Provider dazu bereit, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren und so die Beschaffungskriminalität einzudämmen. Fünf große Unternehmen haben sich auf vertraglicher Basis dazu verpflichtet. Und zweitens brauchen wir eine gesetzliche Regelung. Lassen Sie mich deren wichtigste Punkte hervorheben:
Interessant, wie wieder einmal die Verträge mit den Providern als Argument herhalten, die nur deshalb zustande kamen, weil den Providern zugesichert wurde, eine gesetzliche Regelung nachzuschieben. Die Chronologie wird also umgekehrt. Ein, ich glaube ich wiederhole mich, interessanter rhetorischer Kniff.
Übrigens gab es ernste Bedenken, dass derlei Verträge ohne gesetzliche Grundlage ohnehin nicht zulässig und damit hinfällig gewesen wären.
1. Durch die Sperrung der kinderpornographischen Seiten im Internet wird der Kampf gegen dieses Verbrechen um präventive Maßnahmen ergänzt. Zufällige Besuche auf diesen Seiten werden durch eine Stopp-Seite verhindert. Die Sperrung solcher Seiten ist eine zusätzliche und ergänzende Maßnahme, wenn ein wirksameres Vorgehen direkt bei ausländischen Angeboten nicht möglich ist. Die Stoppseite ist ein wichtiger Baustein einer Gesamtstrategie gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern und seiner Darstellung im Internet.
Wieder die Frage: Wo – in welchem Ausland – ist ein „wirksameres Vorgehen“ nicht möglich?
Wenn es außerdem nur um „ausländische[n] Angebote“ geht – warum wurde dann nicht im Gesetz festgeschrieben, dass etwa Seiten aus der EU grundsätzlich nicht gesperrt werden dürfen?
2. Nutzer, die z.B. durch Links in Spam-Mails auf diese Stopp-Seite gelangen, müssen nicht mit Strafverfolgung rechnen. Die Daten, die an der Stopp-Seite anfallen, dürfen für die Strafverfolgung nicht genutzt werden. Damit ist ein anderslautender Entwurf des SPD-geführten Justizministeriums vom Tisch. Für uns ist klar, dass Hersteller und Konsumenten von Kinderpornographie mit aller Härte des Gesetzes verfolgt werden. Genauso klar ist aber auch, dass wir harmlose Nutzer nicht durch – letztlich unbegründete – staatliche Verfolgungsmaßnahmen stigmatisieren und ihre bürgerliche Existenz vernichten dürfen.
Das Gesetz ist also nicht mehr ganz so schlimm wie in der ersten Version. Siehe weiter oben. Das ist allenfalls ein Argument dafür, dass die neuere Version nicht so schlimm ist wie die ursprüngliche.
3. Der Vorschlag von Bundesministerin. von der Leyen, ein Expertengremium einzurichten wurde realisiert: Der Datenschutzbeauftragte benennt fünf Mitglieder, die berechtigt sind, jederzeit die Sperrliste beim Bundeskriminalamt einzusehen und zu überprüfen.
Der Vorschlag von Kritikern, die Judikative zwischenzuschalten, mithin einen Richtervorbehalt einzubauen, wurde nicht realisiert.
Kann ein fünfköpfiges Expertengremium die Kontrollfunktion von Legislative und Judikative ersetzen und verhindern, dass Seiten fälschlicherweise auf die Liste geraten?
Nein.
Damit wird die Gewaltenteilung nach Art. 20 GG ausgehebelt.
4. Löschen geht vor Sperren: Wir bekämpfen das Übel an der Wurzel und werden nur dann sperren, wenn wir gegen die Inhalte nicht oder nicht zeitnah vorgehen können.
Das ist wann?
Und was heißt: „zeitnah“?
Ich lese hier: Es bleibt bei einer reiner Ermessensentscheidung des BKA – ohne Kontrolle.
5. Wir haben klargestellt, dass Sperrmaßnahmen auf kinderpornographische Internet-Seiten beschränkt bleiben.
Nicht alle in der Union (und außerhalb) haben das.
6. Nach zwei Jahren wird eine Evaluierung durch die Bundesregierung stattfinden. Ein Jahr später wird das Gesetz auf Grund der gewonnenen Erfahrungen optimiert werden. Das ist moderne Gesetzgebung, wenn man mit einer zukunftsfähigen Regelung Neuland betritt.
Das ist in der Tat einer der besseren Teile des Gesetzes.
Besonders wichtig ist mir dabei, klar zu stellen, dass es sich bei der genannten Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, sondern um die Verhinderung von Straftaten gem. § 184b des Strafgesetzbuches.
Doch, es handelt sich um Zensur. Um Nachzensur, um genau zu sein. Zensur, um Straftaten gemäß §184b StGB zu verhindern, möglicherweise.
Die Frage ist, ob es zulässige Zensur ist oder unzulässige. Und, auch hier wiederhole ich mich, es wurden keine Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass ausschließlich justiziable Inhalte gesperrt werden.
Das Gesetz alleine ist kein Allheilmittel. Aber es ist ein weiterer Baustein in der Gesamtstrategie und meines Erachtens wichtig und dringend geboten zur Erschwerung der Verbreitung von Kinderpornographie.
Meines Erachtens verhindern diese Sperren die Verbreitung von Kinderpornographie nicht oder nur in so geringem Maße, dass die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist.
Noch ein Wort zur weiteren Implikation des Gesetzes. Das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie ist nach Auffassung der Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission nicht notifizierungspflichtig.
Eine Anfrage der EU-Kommission im laufenden Gesetzgebungsverfahren ließ allerdings vermuten, dass die Kommission eine andere Rechtsaufassung vertreten könnte.
Zur Vermeidung von Verzögerung hat sich dann die Bundesregierung entschlossen, den Gesetzesentwurf vorsorglich zu notifizieren. Dies geschah zügig nachdem der endgültige Entwurfstext feststand. Zugleich haben wir auf unsere Rechtsposition hingewiesen.
Es geschah zwar zügig, nachdem die endgültige Entwurfsversion feststand, aber erst, nachdem dieser Entwurf von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden war – und damit das Entwurfsstadium verlassen hatte.
Die Stillhaltefrist endet am 08. Oktober 2009. Die Bundesregierung wird deshalb das weitere Gesetzgebungsverfahren erst nach Ablauf dieser Frist veranlassen.
Das ist bekannt.
Für die Umsetzung der Maßnahmen hat dies keine Verzögerung zur Folge, da sich die wesentlichen Anbieter bereits vertraglich gegenüber dem Bundeskriminalamt verpflichtet haben.
Das ist falsch, weil die Verträge, wie gesagt, ohne Gesetz wohl nicht haltbar sind.
Im Übrigen unterfällt das Gesetzgebungsvorhaben aufgrund der durch die Notifizierung eintretende zeitlichen Verzögerung nicht der Diskontinuität.
Diese von Heribert Prantl aufgestellte Hypothese scheint in der Tat widerlegt.
In der Hoffnung, dass ich Ihnen meine Sicht der Dinge ein wenig verständlicher machen konnte, verbleibe ich