Beiträge vom 19. September 2009

Stehen Koalitionsverträge über Art. 38 GG?

Samstag, 19. September 2009 16:23

Interessant. Was man nicht so alles im Gespräch mit Bundestagsabgeordneten erfahren kann.
Ich habe gestern bei einer Wahlkampfveranstaltung MdB Thomas Silberhorn im Scherz gefragt, ob es denn, wie Guido Westerwelle in der ARD-Dreierrunde behauptet hatte, stimmt, dass irgendwie auf jedem Antrag der LINKE die sozialistische Weltrevolution gefordert würde. Deshalb habe die FDP auch bei Übereinstimmungen nicht für Anträge der Linkspartei votiert, hatte ihr Vorsitzender mehr oder weniger ernsthaft erklärt..
Das, meinte Thomas Silberhorn, könne er so nicht bestätigen. (Immerhin.)

Richtig spannend wurde es allerdings erst danach, zumindest in meinen Augen. Auch seine Fraktion habe schon Anträgen der Opposition nicht zugestimmt, so Silberhorn, obwohl sich die Forderungen mit den eigenen deckten. Der Grund dafür sei der Koalitionsvertrag, in dem festgelegt sei, dass die Koalitionsfraktionen Anträge nur gemeinsam einbringen und nur Anträge der Koalition angenommen werden dürften. Eine Zustimmung zu einem Antrag der Opposition ließe die Koalition zerbrechen.
Meiner Nachfrage, ob die Abgeordneten der Regierungsparteien also nicht dem eigenen Gewissen verpflichtet sind, sondern dem Koalitionsvertrag, widersprach er zwar heftig, doch konnte mich seine Erklärung, Zustimmung zur Oppositionsanträgen wäre Vertragsbruch und damit nicht möglich, nicht wirklich überzeugen.

Wirft man einen Blick auf den aktuellen Koalitionsvertrag (der 16. Legislaturperiode), steht da wirklich Folgendes:

II. Kooperation der Fraktionen

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionsfraktionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.

III. Bundesregierung

1. Arbeit im Kabinett

Im Kabinett wird in Fragen, die für einen Koalitionspartner von grundsätzlicher Bedeutung sind, keine Seite überstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten in Gremien der EU wird sichergestellt.

Allerdings sagt Art. 38 (1) GG auch klar und deutlich:

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Ich bin natürlich nur juristischer Laie und kann deshalb kein fundiertes Urteil fällen, aber es scheint mir zumindest so, als bestünde hier ein Widerspruch. Dass sich Abgeordnete an den Koalitionsvertrag halten sollen und wollen, ist ja verständlich. Aber steht nicht im Zweifel das Grundgesetz bzw. die darin festgelegte Weisungsungebundenheit höher als ein kleiner Koalitionsvertrag? Und wenn nicht: Wie gut oder schlecht ist es dann um das Grundgesetz bestellt?

Ich habe mich wegen dieses Punktes schon per Mail an Experten im Verfassungsrecht gewandt – wer aber selbst etwas dazu sagen und Aufklärung leisten kann oder hilfreiche Links hat, ist aufgerufen, sich in den Kommentaren dazu zu äußern.

Thema: Innenpolitik | Kommentare (3) | Autor: