Montag, 24. August 2009 21:30
Die Bundesregierung lässt künftig Internetseiten mit kinderpornographischem Inhalt sperren. Bürgerrechtler laufen Sturm; sie sehen im „Zugangserschwerungsgesetz“ ein in der Sache unwirksames Instrument, massive Grundrechtsverletzungen und befürchten die Errichtung eines staatlichen Zensurapparats.
Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen meint es ernst. Bereits im Januar trat sie mit der Ankündigung an die Öffentlichkeit, in Zukunft mit aller Macht gegen Kinderpornographie im Internet vorgehen zu wollen. Mitte April unterzeichneten auf Druck der Ministerin hin sechs große deutsche Internetanbieter (Access-Provider) einen Vertrag, in dem sie sich dazu verpflichteten, Seiten mit kinderpornographischem Inhalt künftig zu sperren. Parallel dazu wurde ein Gesetzentwurf erarbeitet, um derartige Sperren formal zu legitimieren.
Am 18.06.09 verabschiedete dann der Bundestag mit den Stimmen von CDU, CSU und SPD das so genannte Zugangserschwerungsgesetz. Ursprünglich war lediglich eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes geplant gewesen. Erst nach massiven Protesten im Volk – über 134.000 Mitzeichner sprachen sich in der größten Online-Petition aller Zeiten gegen das Gesetz aus – schwenkte die Regierung auf ein Spezialgesetz um.
Um die Verbreitung von Kinderpornographie nach §184b StGB zu verhindern, soll das Bundeskriminalamt (BKA) demnach täglich aktualisierte Sperrlisten erstellen und diese an die Provider weiterleiten. Die wiederum haben innerhalb von sechs Stunden dafür Sorge zu tragen, dass die fraglichen Seiten blockiert bzw. alle Anfragen auf eine Seite umgeleitet werden, die ein von der Regierung gestaltetes „STOPP“-Schild zeigt. Die Sperrlisten sind geheim, jede Veröffentlichung, Verbreitung oder der Hinweis auf Veröffentlichungen illegal. Gestrichen wurde immerhin der Absatz, der es ermöglicht hätte, die gespeicherten Daten zur Strafverfolgung zu nutzen.
Von dem Gesetz betroffen sind nur private Provider, aber keine staatlichen Einrichtungen wie Universitäten, und nur solche, die mehr als 10.000 Kunden zählen.
Sperren nach skandinavischem Vorbild
Vorreiter und Vorbild in Sachen Internetsperren sind vor allem die skandinavischen Länder. Dort werden Sperrungen bereits seit geraumer Zeit praktiziert. Und obwohl der schwedische Chef der Polizeiermittlungsgruppe gegen Kinderpornografie gegenüber dem Focus sagte, die Sperrmaßnahmen trügen „nicht dazu bei, die Produktion von Webpornografie zu vermindern“, werden sie immer wieder als positives Beispiel genau dafür erwähnt.
Mehrere Grundrechte werden angetastet
Hauptkritikpunkt der Gegner des Gesetzes: Es bedeutet einen massiven Eingriff in mehrere Grundrechte und rechtsstaatliche Prinzipien. Am schwerwiegendsten: Das BKA erhält die Vollmacht, Internetseiten zu prüfen, sie als illegal zu kennzeichnen und auf eine Sperrliste zu setzen, der sich die Provider nicht widersetzen dürfen. Es ist damit Ermittlungsbehörde, urteilende und ausführende Instanz in einem. Die Gewaltenteilung (Art. 20, 2 GG) wird dadurch außer Kraft gesetzt.
Zwar ist theoretisch ein nachträgliches Gerichtsverfahren möglich, die im Grundgesetz verbürgte Rechtsweggarantie (Art. 19, 4 GG) ist dennoch allenfalls de jure gegeben. Denn selbst im Falle einer ungerechtfertigten Sperre ist es nicht möglich, den Grund der Sperrung zu erfragen, da keine Auskunftspflicht besteht. Der Betroffene müsste also einen Prozess anstrengen, um so eventuelle eine Klärung des Sachverhalts zu erreichen. Angesichts der hohen Kosten und des öffentlichen Stigmas, das Betreiber gesperrter Seiten fürchten müssen, ist das kein gangbarer Weg.
Sollten also nicht nur illegale, sondern auch anderweitig unliebsame Internetauftritte gesperrt werden, hätte der Betroffene kaum eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Und auch wenn im Gesetz explizit steht, dass nur kinderpornographische Inhalte gesperrt werden dürfen, ist das keine Garantie.
Erstens ist die Kontrolle unzureichend: War zunächst gar keine Kontrollinstanz vorgesehen, soll nun ein vom Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar berufenes fünfköpfiges Gremium mindestens einmal in drei Monaten stichprobenartig prüfen, ob die gesperrten Seiten auch wirklich illegal sind. Schaar selbst ist der Meinung, nicht befähigt zu sein, ein derartiges Kontrollgremium zu leiten. Ein Richtervorbehalt, wie er z.B. bei Hausdurchsuchungen Usus ist, fehlt noch immer, obwohl nur so der für einen Rechtsstaat fundamentale Grundsatz der Gewaltenteilung gewahrt wäre.
Zweitens: Gesetze können geändert werden. Schon lange fordern beispielsweise Politiker wie Wolfgang Schäuble und Dieter Wiefelspütz, beide auch Verfechter des Zugangserschwerungsgesetzes, vehement eine Nutzung der LKW-Mautdaten zur Strafverfolgung. Und das, obwohl auch das Gesetz damals nur unter der Auflage zustande kam, dass die Daten eben nicht für Ermittlungsbehörden zugänglich sind.
Die Informationsfreiheit (Art. 5, 1 GG) ist durch das Gesetz bereits eingeschränkt. Die Möglichkeit, die Sperrlisten zu einem flächendeckenden Zensurinstrument auszuweiten, das auch legale Inhalte betrifft, sind fraglos gegeben. Dass bereits Interesse bekundet wurde, die Sperren auszuweiten, lässt dieses Szenario nicht eben unwahrscheinlicher erscheinen. Beispielsweise forderte Kulturstaatsminister Bernd Neumann Sperren bei wiederholten Urherbrechtsverstößen. Thomas Strobl, MdB, Generalsekretär der baden-württembergischen CDU und Schwiegersohn Wolfgang Schäubles, erwog bereits eine Ausweitung auf „Killerspiele“. Und auch der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Hans-Peter Uhl, schloss eine Ausweitung in der nächsten Legislaturperiode nicht aus.
Dass diese Angst nicht unbegründet ist, belegen außerdem Untersuchungen von Sperrlisten aus anderen Ländern, die an die Öffentlichkeit gedrungen sind. Nur ein geringer Prozentsatz nämlich enthielt überhaupt justiziables Material: auf einer australischen Liste 32%, auf einer schwedischen und einer finnischen gar jeweils weniger als 1%. Besonders brisant: Auf einer finnischen Liste fanden sich schon jetzt Internetseiten, die sich kritisch mit den dortigen Sperren auseinandersetzen.
Darüber hinaus bedeutet das Gesetz einen Eingriff in das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10,1 GG) und unter Umständen auch in Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5,1 und 5,3 GG). Denn unter strafbare Inhalte nach §184b StGB fallen auch „kinderpornographischen Schriften […], die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben“, also auch Zeichnungen, Comics oder Romane. Die Rechtslage ist hier nicht eindeutig.
Durfte der Bund das Gesetz überhaupt beschließen?
Weiterhin gibt es auch erhebliche Zweifel, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz sowie die Verwaltungskompetenz hat, um dieses Gesetz zu beschließen und durch das BKA umsetzen zu lassen. Schon einmal hat Bundespräsident Hort Köhler ein Gesetz wegen solcher Bedenken nicht unterzeichnet.
Kritiker, zu denen auch mehr als 400 Eltern aus IT-Berufen zählen, sowie der Verein „MissbrauchsOpfer gegen InternetSperren“ (MogIS), bezweifeln außerdem die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen und fordern unter dem Slogan „Löschen statt Sperren“ eine andere Art der Verbrechensbekämpfung. Auch hier geht es unter anderem um ein Verfassungsprinzip: das der Verhältnismäßigkeit. Demnach muss ein Gesetz einen verfassungskonformen „Zweck“ haben, für den es „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“ ist. Der Zweck ist klar und richtig, die Bekämpfung von Kinderpornographie. Schon bei „geeignet“ wird es aber schwierig. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Sperren und einem Rückgang von Kinderpornographie ist sehr fraglich oder, wie in Schweden zu sehen, nicht gegeben.
Geringe Wirksamkeit der Sperren
Wie die Internetanbieter die indizierten Seiten sperren sollen, ist nicht genau geregelt; favorisiert wird derzeit aber die so genannte DNS-Sperre. Bei Aufruf einer Internetseite über ihren Domainnamen (www.beispiel.de) muss die Adresse zunächst durch das Domain-Name-System (DNS) in eine IP-Adresse (z.B. 123.123.123.123) umgewandelt werden. Die Zuordnungen liegen hier in einem Verzeichnis vor. Der Nutzer wird dann von seinem Browser automatisch auf die zu der eingegebenen Domain passende Seite weitergeleitet. Hier setzen die Sperren an; die Anfrage soll bei auf der Sperrliste befindlichen Domains nicht auf die eigentliche Seite, sondern auf eine „STOPP“-Seite geleitet werden. Das Problem: Die Sperre ist leicht – innerhalb von weniger als einer Minute – zu umgehen, wie verschiedene Videos zeigen. Dazu muss der Nutzer nur auf ein anderes als das standardmäßig eingestellte DNS-Verzeichnis zurückgreifen. Solche freie Verzeichnissen sind legal und leicht zu finden. Menschen mit echter krimineller Energie werden von den Sperren also wohl kaum abgeschreckt.
Kritiker fordern: Löschen statt Sperren
Weniger als an der genauen Umsetzung der Sperren entzünden sich die Proteste aber ohnehin am grundsätzlichen Vorgehen. Anders als etwa von Ursula von der Leyen proklamiert, ist das Internet nämlich kein „rechtsfreier Raum“; auch in diesem Medium gelten die normalen Gesetze. Eine Löschung der Inhalte und Strafverfolgung der Seitenbetreiber wäre rechtlich ohne Weiteres möglich.
Die Kinderschutzorganisation carechild machte die Probe aufs Exempel. Sie wählte 20 Seiten mit scheinbar kinderpornographischem Inhalt von ausländischen Sperrlisten, schrieb die Host-Provider, auf deren Rechnern die betreffenden Seiten gespeichert waren, per Mail an und bat um eine Kontrolle; 16 der Seiten wurden gelöscht, vier enthielten bei einer Prüfung keine illegalen Inhalte.
In einem ähnlichen Versuch meldete Alvar Freude vom „AK Zensur“ 1943 auf Sperrlisten befindliche Seiten – der Großteil enthielt kein illegales Material. 61 Seiten wurden gelöscht, darunter auch Seiten aus Deutschland. Deren Existenz war dem BKA mindestens seit einigen Monaten bekannt, seit der Blogger Florian Walther (scusiblog) das LKA Berlin von den Serverstandorten in Kenntnis gesetzt hatte. Einer seiner Leser, Rochus Wessels, hatte nämlich die Internetseiten von mehreren Sperrlisten aus anderen Ländern unter die Lupe genommen und entdeckt, dass der Großteil der Rechner, auf denen die fraglichen Seiten ableget waren, in den USA, Kanada, Westeuropa und Australien stand; Ländern also, in denen Kinderpornographie rechtlich verboten ist, verfolgt werden kann und in denen bereits eine einfache E-Mail eine Löschung bewirken kann.
Das BKA dagegen meldet fragliche Seiten nicht direkt den Host-Providern, sondern Interpol. Von dort aus geht die Information dann an die zuständige Landespolizeibehörde. Dieser Dienstweg kostet Tage bis Wochen. Dabei dürfte das BKA durchaus die Host-Provider informieren, das hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags festgestellt. Solange das BKA nur hinweist und nicht auffordert zu löschen, übt es keine hoheitliche Tätigkeit aus und verletzt demnach keine Souveränitätsrechte. Es fehlte bislang offensichtlich nicht an praktikabler Gesetzgebung, sondern schlicht an konsequenter Umsetzung der bereits bestehenden.
Zwar schreibt das Zugangserschwerungsgesetz nun vor, dass nur dann gesperrt werden darf, wenn eine Löschung „nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend“ ist, diese Formulierung ist aber so vage, dass es abermals auf eine reine Ermessensentscheidung des BKA hinausläuft. Immerhin antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP, das BKA sei nicht verpflichtet, den Host-Provider zu informieren, bevor eine Seite gesperrt wird. Der Passus ist also reine Fassade.
Kaum Anzeichen für Massenmarkt: Wie groß ist das Problem wirklich?
Betrachtet man wieder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so erkennt man: Eine Sperrung ist nicht erforderlich, da sehr wohl ein „anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen weniger belastet“. Eine Löschung durch die Provider würde die Seiten nicht nur grob verstecken, sondern den Inhalt effektiv entfernen und beeinflusste nicht mehrere Grundrechte.
Überdies ist noch fraglich, wie groß das Problem überhaupt ist, das durch das Gesetz bekämpft werden soll. Den generellen sexuellen Übergriff auf Kinder kann es freilich nicht verhindern, weshalb regelmäßig auf einen wachsenden kommerziellen Massenmarkt für Kinderpornographie hingewiesen wird, den es durch Aussperren potentieller Konsumenten auszutrocknen gelte. Dabei führt die Familienministerin häufig folgende Zahl ins Feld: Um 111% habe die Verbreitung von Kinderpornographie 2007 im Vergleich zum Vorjahr zugenommen, das zeige die aktuelle BKA-Statistik. Ein Blick auf die Studie selbst zeigt allerdings sogar einen minimalen Rückgang um etwa 0.8%. Die kolportierten 111% tauchen wohl in der Studie auf, beziehen sich jedoch auf die „Besitzverschaffung“ – zu der alle eingeleiteten Ermittlungsverfahren ungeachtet des Ausgangs zählen. 2007 aber wurde die „Operation Himmel“ durchgeführt, in deren Zuge über 12.000 Bürger der Beschaffung von Kinderpornographie beschuldigt wurden. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren treiben die Statistik für 2007 in die Höhe und das, obwohl es zu Verurteilungen nicht kam. Im letzten Jahr ging die Zahl um 24,1% zurück.
Ähnlich wird sogar in der Begründung für das Gesetz argumentiert. Die Dimensionen des Marktes würden verdeutlicht durch „die Anzahl der Beschuldigten in einzelnen großen Ermittlungskomplexen“. Wohl gemerkt: Es wird nicht auf Verurteilte, sondern auf Beschuldigte hingewiesen. Schuldig vor Nachweis der Schuld. Auf diese Weise wird die Unschuldsvermutung, eine weitere Säule des Rechtsstaats, ad absurdum geführt.
Für 2008 registriert die polizeiliche Kriminalstatistik: 81 Fälle (-21,4%) von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zur Herstellung und Verbreitung pornographischer Erzeugnisse. 123 Fälle (-64,6%) von Verbreitung kinderpornographischer Erzeugnisse durch gewerbs-/bandenmäßiges Handeln. Sinkende Zahlen bei hohen Aufklärungsquoten.
Auch sonst scheint es kaum Belege für einen Massenmarkt zu geben. Der Rechtsanwalt Udo Vetter (lawblog.de) berichtete, kein einziger des Besitzes von Kinderpornographie beschuldigter Mandant in 14 Jahren habe das Material auf kommerziellen Internetseiten erworben. Tatsächlich wird, so Experten, der überwiegende Teil nicht im world wide web (www), sondern in geheimen Tauschringen in anderen Teilen des Internets, etwa in Internet-Relay-Chats (IRC), Peer-to-Peer-Netzwerken, oder auch klassisch per Post verbreitet. Die Sperren betreffen aber nur das www.
Das LKA München gab zu Protokoll: „Die überwältigende Mehrzahl der Feststellungen, die wir machen, sind kostenlose Tauschringe, oder Ringe, bei denen man gegen ein relativ geringes Entgelt Mitglied wird, wo also nicht das kommerzielle Gewinnstreben im Vordergrund steht. Von einer Kinderpornoindustrie zu sprechen, wäre insofern für die Masse der Feststellungen nicht richtig.“
Und sogar die Bundesregierung, die die Existenz eines Marktes in den Medien behauptet, antwortete auf bereits erwähnte Kleine Anfrage der FDP: „Die Bundesregeierung verfügt über keine detaillierte Einschätzung des kommerziellen Marktes für Kinderpornographie in Deutschland.“ Ebenso ahnungslos präsentierte sich die Regierung übrigens auch bei der Frage, in welchen Ländern Kinderpornographie nicht unter Strafe stünde – obwohl Ursula von der Leyen mehrfach und fälschlicherweise in Interviews verkündete, weltweit hätten 95 Länder keine Gesetze gegen Kinderpornographie und obwohl in derselben Anfrage behauptet wird, die Server mit solchem Material stünden „fast ausschließlich“ im Ausland und zwar „bevorzugt […] dort, wo keine diesbezügliche Regelung existiert“.
Zudem: 99% der Fälle von Kindesmissbrauch, auch das zeigt die BKA-Statistik, geschehen ohnehin im engen familiären Umfeld und ohne die Absicht, den Missbrauch aufzuzeichnen.
Das alles macht die Sache nicht weniger grausam, widerspricht aber der These, die Sperren könnten einen lukrativen Geschäftszweig schädigen und damit die Zahl der tatsächlichen Verbrechen verringern.
Experten weisen Anfix-These zurück
Und auch der so genannten „Anfix“-These, einem weiteren wichtigen Argument der Sperrbefürworter, wonach verhältnismäßig leicht zugängliche Internetseiten eine Art perverser Einstiegsdroge darstellen, wird von Experten, beispielsweise von Professor Hartmut Bosinski, Sexualmediziner an der Universität Kiel, widersprochen. Menschen ohne bereits vorhandene entsprechende Neigungen würden von Kinderpornographie generell abgestoßen, nicht angezogen. Überhaupt sei Pädophilie keine heilbare Krankheit, sondern eine unveränderliche sexuelle Neigung, die ca. 1% der männlichen Bevölkerung. Um aber zu verhindern, dass Pädophile zu Straftätern werden, wurde die Initiative „Kein Täter werden“ gegründet, in dessen Beirat auch Professor Bosinski sitzt. Das bislang beispiellose Projekt hilft durch kostenlose und garantiert anonyme Therapie Pädophilen, mit ihrer Neigung zurechtzukommen. Dabei geht es auch um den Verzicht auf Kinderpornographie. Es erhält derzeit jährlich 250 000 Euro Unterstützung von der Bundesregierung, allerdings vorerst befristet bis 2010, und ist nach eigenen Angaben weiter auf Spenden angewiesen. Hier wäre mehr politisches Engagement angebracht.
Entscheidung in Karlsruhe
Egal, ob nun echte Überzeugung, den Kindern zu helfen, wahltaktische Manöver oder die Absicht, ein Zensurinstrument zu errichten, Grund für das Gesetz waren: Die nun eingeführten Sperren helfen wenig beim eigentlichen Problem und sind darüber hinaus gefährlich. Nicht verhältnismäßig und damit gefährlich für den Rechtsstaat. Vermutlich wird die Entscheidung deshalb auch erst in Karlsruhe fallen. Dort hat dann das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob das Gesetz verfassungskonform ist. Mehrere Personen, darunter der ehemalige SPD-Abgeordnete Jörg Tauss und die Initiatorin der Online-Petition, Franziska Heine, haben bereits eine Verfassungsklage angekündigt.